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Mehr Getränkedosen und Einwegflaschen nun pfandpflichtig

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Brandenburg informiert zu neuen Regeln beim Einweg-Pfand

Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland eine erweiterte Einweg-Pfandpflicht. Demnach müssen Verbraucher:innen nun für fast alle Getränke in Einwegverpackungen 25 Cent Pfand bezahlen. Noch bis Mitte des Jahres gilt eine Übergangsfrist und der Handel darf Restbestände ohne Pfand verkaufen. Auf welche Verpackungen nun Einweg-Pfand erhoben wird, woran Verbraucher:innen das erkennen und was sie bei der Rückgabe beachten sollten, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg.

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Ausweitung der pfandpflichtigen Einweg-Verpackungen

Noch mehr Getränke in Dosen und Einwegkunststoffflaschen mit einem Fassungsvermögen zwischen 0,1 Liter und drei Liter sind seit Beginn diesen Jahres pfandpflichtig. So müssen Verbraucher:innen nun auch für Obst-Smoothies, reine Frucht- und Gemüsesäfte oder Nektare in Einwegkunststoffflaschen sowie Sekt, Prosecco, Wein sowie Mischgetränke in Dosen 25 Cent Einweg-Pfand bezahlen. Davon ausgenommen sind Säfte im Tetrapack sowie Milch- und Milchmischgetränke in Kunststoffflaschen. Für Mineralwasser, Säfte und Bier, die in Mehrweg-Flaschen abgefüllt sind oder Wein und Sekt in Glasflaschen, ändert sich nichts.

Auf das Pfand-Logo achten

„Aktuell kann es für Verbraucher:innen schnell unübersichtlich werden. Die Händler haben bis zum 1. Juli 2022 Zeit, Restbestände an Dosen und Einweg-Getränkeflaschen ohne Pfand zu verkaufen. So können im Supermarktregal Produkte mit und ohne Pfand nebeneinanderstehen“, sagt Carola Clausnitzer, Beraterin für Lebensmittel/Ernährung bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Verbraucher:innen sollten daher Einweg-Kunststoffflaschen oder -dosen auf das Pfand-Logo (Symbol der Deutschen Pfandsystem GmbH) prüfen. Dieses findet sich meist auf der Verpackungsrückseite. Auch am Regal muss ein Hinweis auf Einweg oder Mehrweg stehen.

Rücknahme und Pfanderstattung

Trägt eine Verpackung das Pfand-Logo, kann sie im Supermarkt oder Discounter zurückgegeben werden. Jede Verkaufsstelle, die Einweg-Gebinde aus dem gleichen Material verkauft, muss pfandpflichtige Einweg-Verpackungen annehmen. Form, Marke oder Inhalt der Verpackung ist für die Rücknahme nicht ausschlaggebend. Ausgenommen von dieser Regelung sind Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern wie zum Beispiel Kioske und kleinere Tankstellen. Sie müssen nur Leergut der Marken und Materialien zurücknehmen, das sie im Sortiment führen. In jedem Fall sollten die Dosen und Flaschen bei der Rückgabe am Automaten nicht zerdrückt und der Strichcode gut erkennbar sein. Ansonsten muss das Personal die Verpackungen zurücknehmen.

„Verbraucher:innen müssen einen Pfandbon nicht sofort einlösen. Er verliert seine Gültigkeit erst nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er gedruckt wurde“, so Clausnitzer. Pfandbons können jedoch in der Regel nur in der Filiale eingelöst werden, die das Leergut zurückgenommen und den Pfandbon ausgestellt hat. Zudem sollten die Informationen auf dem Bon noch gut lesbar sein.

Verbrauchertipp: Wer einen Beitrag zum Umweltschutz leisten möchte, sollte zu Mehrwegverpackungen und -flaschen aus der Region greifen. Das spart zum einen Transportwege, zum anderen können PET-Mehrwegflaschen bis zu 25-mal und Mehrwegflaschen aus Glas bis zu 50-mal gereinigt und erneut befüllt werden.

Weiterführende Informationen finden Interessierte unter: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/wissen/umwelt-haushalt/abfall/fragen-und-antworten-zum-einwegpfand-dosenpfand-11505

Lebensmittel-Forum: Verbraucher:innen fragen, Expert:innen antworten
Verbraucher:innen, die Fragen zum Thema haben, können diese im Lebensmittel-Forum stellen, unter www.lebensmittel-forum.de. Die Expertinnen und Experten der Verbraucherzentralen antworten kostenlos.


Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
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