Vorverlegung Ihres Fluges um mehr als eine Stunde ist als Annullierung anzusehen
Der Europäische Gerichtshof stuft die reine Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung ein. (EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2021 in den Rechtssachen: C-146/20, C-188/20, C-270/20 und C-263/20). Auch die Vorverlegung eines Fluges führt zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für die Fluggäste. Daher können in diesen Fällen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bestehen. Welche Ansprüche dies sein können, wenn Ihr Flug annulliert wurde, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Verlegung Ihres Fluges auf einen späteren Zeitpunkt
Bisher hat der Europäische Gerichtshof die Frage, wie eine Verlegung eines Fluges auf einen späteren Zeitpunkt im Sinne der Fluggastrechteverordnung einzustufen ist, nicht abschließend entschieden. In seinem Urteil vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache C-395/20 hat der Europäische Gerichtshof bisher nur entschieden, dass es sich bei einer Verlegung eines Fluges auf einen späteren Zeitpunkt um zwei Stunden und 50 Minuten nicht um eine Annullierung handelt.
Der Europäische Gerichtshof scheint eine Verlegung eines Fluges auf einen späteren Zeitpunkt als Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung einstufen zu wollen. Welche Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Sie bei einer Verspätung gegenüber der Fluggesellschaft haben können, erfahren Sie in diesem Beitrag.