Aachener Bausparkasse setzte Verbraucher auch moralisch unter Druck
Die Vorgehensweise der Aachener Bausparkasse ist dabei bislang einzigartig und besonders auffällig: Zunächst stellte sie ihre Kunden vor die Wahl, entweder ein Angebot zum Wechsel in einen anderen Tarif mit deutlich geringerer Verzinsung anzunehmen oder sich den Bausparvertrag auszahlen zu lassen.
Für den Fall, dass nach einer Frist keines von beiden geschehe, wurde die Kündigung des Bausparvertrags angedroht und dann auch ausgesprochen. Gleichzeitig setzte die Aachener Bausparkasse ihre Kunden moralisch unter Druck. So heißt es in den Schreiben: "Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft."
Lassen Sie sich auf keinen Fall durch vorgeschobene moralische Argumente aus einem gutverzinsten Bausparvertrag drängen. Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 29.6.2017 Az.: 120 C 343/16) die Kündigung aus §§ 313, 314 BGB bereits für unwirksam erklärt (rechtskräftig). Rechtsanwälte berichten uns, dass die Erfolgsaussichten, gegen entsprechende Kündigungen vorzugehen, sehr gut seien.
Wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt worden ist, können Sie folgendes tun:
- Prüfen Sie, auf welches Kündigungsrecht sich die Bausparkasse beruft (mehr dazu am Ende dieses Beitrags).
- Bei einer Kündigung nach §§ 313, 314 BGB reichen Sie mit Hilfe unseres Musterbriefs Widerspruch gegen Kündigung nach §§ 313, 314 BGB direkt bei Ihrer Bausparkasse Widerspruch ein.
- Bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort.