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Finanzspritze zum Jahresbeginn

Pressemitteilung vom
Nicht eingelöste „Corona-Gutscheine“ ab Januar 2022 erstatten lassen / Verbraucherzentrale stellt Musterbrief bereit

Im Frühjahr 2020 schaffte der Gesetzgeber für die stark von der Pandemie betroffene Veranstaltungsbranche die Möglichkeit, bei ausgefallenen Freizeitveranstaltungen Gutscheine an Verbraucherinnen und Verbraucher auszugeben. Wer diese nicht für andere Ereignisse eingelöst hat, kann sich ab Januar 2022 das Geld auszahlen lassen.

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In den E-Mailkonten oder an den Pinnwänden zahlloser Haushalte dürften Gutscheine für ausgefallene Veranstaltungen oder vorübergehend geschlossene Einrichtungen schlummern. Statt Geld zurück hieß es ab Frühjahr 2020 für viele, die eine Musik-, Kultur- oder Sportveranstaltung gebucht hatten, einen Gutschein zu akzeptieren. Viele werden diese inzwischen für andere Veranstaltungen eingelöst haben. 

Falls nicht: „Wer seinen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst, darf sein Geld ab Januar 2022 zurückverlangen“, erklärt Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Verbraucherzentrale hält hierfür einen Musterbrief  (zum Download als Word oder PDF) bereit. Gleichzeitig ist es Verbraucher:innen auch weiterhin möglich, den Gutschein zu behalten und für kommende Events einzulösen, statt eine Erstattung zu verlangen. 

Geld zurück auch bei Fitnessstudios

Auch Fitnessstudios oder andere Freizeiteinrichtungen konnten aufgrund der Gesetzesänderung für die pandemiebedingten Schließzeiten bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge einbehalten. Statt die Beträge für die Zeit der nicht erbrachten Leistung zu erstatten, waren die Betreiber berechtigt, Gutscheine zu erteilen. Die Verbraucherzentralen hatten dieses Gesetz seinerzeit kritisiert, weil die Belange der Verbraucher:innen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Nun können die Betroffenen aber die Auszahlung verlangen.

Wer Probleme bei der Einlösung der Gutscheine hat, kann sich bei der Verbraucherzentrale Brandenburg beraten lassen:

 

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
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Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher*innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

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