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Leitbild und Satzung der Verbraucherzentrale Brandenburg

Stand:
Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist Dienstleisterin für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie berät, informiert und vertritt diese mit dem Ziel, deren Interessen gegenüber Anbietern durchzusetzen.
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Leitsätze


Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist Dienstleisterin für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie berät, informiert und vertritt diese mit dem Ziel, deren Interessen gegenüber Anbietern durchzusetzen.
Die Verbraucherzentrale ist ausschließlich den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher verpflichtet. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse, Bildungs- und sozialen Voraussetzungen der Verbraucher unterstützt sie diese bei der Verbesserung ihrer Entscheidungs- und Handlungskompetenz. Sie wendet sich auch an Kinder und Jugendliche – wirkungsvolle Prävention verlangt praxisnahen Verbraucherschutz-Unterricht.  
Die Verbraucherzentrale will eine innovationsfreudige, nachhaltige soziale Marktwirtschaft, in der das Grundrecht auf Information gesichert ist und in der selbstbewusste Verbraucher durch ihre Konsumentscheidung Unternehmen zu Spitzenleistungen anspornen. Die Mitgliedsverbände der Verbraucherzentrale stellen ihre Arbeit auf eine breite gesellschaftliche Basis.
Zu ihren Kernberatungsleistungen gehört die Rechtsberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit gut erreichbaren, barrierefreien Beratungsstellen will sie für die Brandenburgerinnen und Brandenburger da sein. Die persönliche Beratung mit Ausrichtung auf die Situation der einzelnen Rat Suchenden ist ein Markenzeichen der Verbraucherzentrale.
Im Internet, über Medien, mit Aktionen und in Ratgebern vermittelt sie präventiv Wissen und befähigt Verbraucherinnen und Verbraucher, sich vor Übervorteilung am Markt zu schützen. Gemeinsam mit dem von ihr getragenen Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sie sich öffentlich und mit rechtlichen Mitteln für wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verbraucherschutz ein.
Die Zufriedenheit der Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren Leistungen ist für die Verbraucherzentrale ein Gradmesser für Erfolg. Beschwerden über ihre Arbeit nutzt sie als Chance, ihr Leistungsangebot zu optimieren. Im Dialog mit Verbraucherinnen und Verbrauchern greift sie aktuelle Themen zeitnah auf.

 
Auf der Grundlage der Leitsätze gibt sich die Verbraucherzentrale Brandenburg folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Verbraucherzentrale Brandenburg e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2)     Sitz des Vereins ist Potsdam. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über das gesamte Territorium des Landes Brandenburg.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die unparteiliche und unabhängige Förderung des Verbraucherschutzes.
(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu allgemeinen Fragen des Marktes und der Verbrauchergewohnheiten,
  • Information, Aufklärung, individuelle Beratung privater Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • Wahrnehmung von Verbraucherrechten und Mitwirkung bei der Vertretung von Verbraucherinnen und Verbrauchern außergerichtlich gegenüber Dritten,
  • Förderung der Verbraucherinteressen in erster Linie durch Hilfe zur Selbsthilfe,
  • Einsatz für die Interessen und Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern evidenzbasiert unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls bei Gesetzgebung, Verwaltung und Wirtschaftsorganisationen sowie bei Anbietern.

(3)    Der Verein kann Verbraucherinteressen als Kläger-Vertreter wahrnehmen, durch Erhebung von Sammel-/Verbandsklagen, im Rahmen der kollektiven Rechtsdurchsetzung, im Rahmen von Individualklagen von Verbrauchern gegen unseriöse Anbieter, durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen u. a.
(4)    Der Verein kann sich unter Beachtung der Zuwendungsbedingungen der Zuwendungsgeber an Zusammenschlüssen von Verbraucherschutzorganisationen beteiligen und andere Beteiligungen erwerben oder Tochtergesellschaften errichten, soweit sie den Verbraucherschutz zu fördern oder zu verbessern geeignet sind.
(5)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dennoch entstehende Gewinne müssen für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
(6)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Vorteile begünstigt werden.
(8)    Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Eine den Zielen der Verbraucherzentrale dienende Zusammenarbeit mit Parteien, Vereinigungen, Organisationen, Initiativen et cetera wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(9)    Der Verein unterhält zur flächendeckenden Wirkung ein Netz von Beratungsstellen (ggf. auch mobil) unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit sowie elektronische Kommunikationskanäle (u.a. Homepage, Telefon, E-Mail).

§ 3 Finanzierung

(1)    Der Verein finanziert sich durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuwendungen der Öffentlichen Hand sowie durch Entgelte für Dienstleistungen.
(2)    Die Beitragsordnung für die Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 9h).
(3)    Über Ausnahmen von der Beitragsordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Über Wider- oder Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes bezüglich Ausnahmen von der Beitragsordnung entscheidet auf schriftlichen Antrag des Wider-/Einspruchsführers, der binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist, der Beschwerdeausschuss der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2).
(4)    Entgelte für Beratungen und Dienstleistungen setzt der Vorstand nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Satzungszwecks fest.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder können werden
a)    Vereine und Verbände, deren Ziel und Aufgabe vorrangig auch der von Anbietern unabhängige Schutz der Verbraucher ist,
b)    Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, zu deren Aufgaben auch die Sorge um die Verbraucherin und den Verbraucher gehört,
c)    natürliche Personen, die sich in besonderer Weise für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher einsetzen.
Sie sind ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder.
(3)    Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder des Vereins sind, sind ordentliche Mitglieder im Sinne von Absatz 1. Wegen der Einschränkungen des Stimmrechts der Mitglieder, die zugleich Angestellte des Vereins sind, gilt § 6 Abs. 5.
(4)    Fördermitglieder können natürliche Personen werden, welche die Ziele und Aufgaben der Verbraucherzentrale durch Zuwendungen entsprechend der Beitragsordnung (§ 3 Abs. 2) fördern.
(5)    Fördermitglieder können bevorzugt die Dienstleistungen des Vereins in seinen Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Auf kostenpflichtige Leistungen des Vereins erhalten sie einen Bonus, den der Vorstand alljährlich für das Folgejahr festsetzt.
(6)    Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(7)    Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(8)    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
(9)    Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Antragsteller die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerde zu. Sie ist innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten. Über diese entscheidet endgültig der Beschwerdeausschuss der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2) mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(10)    Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(11)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bei Einzelpersonen, Auflösung bei Personenvereinigungen Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(12)    Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keine Anteile des Vermögens.
(13)    Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwider handeln oder über zwölf Monate ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zum Ausschluss zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Mitteilung an kann der Ausgeschlossene nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegen den Ausschluss Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Beschwerdeausschuss der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2) mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder endgültig.
(14)    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
(15)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
(16)    Der Verein erhebt, verarbeitet und speichert von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Namen, Kontaktdaten, Bankverbindung und Vertretungsberechtigungen (bei juristischen Personen). Diese Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke genutzt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
-    die Mitgliederversammlung,
-    der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.
(3)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert. Sie sind auch dann einzuberufen, wenn 1/5 der Stimmen der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks verlangt.
(4)    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen zum Vorstand anstehen, ist zu diesem Tagesordnungspunkt ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen, der nicht für den Vorstand kandidiert.
(5)    Die Mitglieder haben unterschiedliche Stimmrechte.
Vereine und Verbände (§ 4 Abs. 2a) sowie Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (§ 4 Abs. 2b) haben drei Stimmen, natürliche Personen (§ 4 Abs. 2c) haben eine Stimme.
Angestellte des Vereins, die zugleich Mitglied des Vereins sind, haben bei Wahlen zum Vorstand und der Abberufung von Vorstandsmitgliedern (Abs. 9e), bei der Entlastung des Vorstandes (Abs. 9d), der Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (Abs. 9f) und der Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses (Abs. 9g) kein Stimmrecht.
(6)    Gestrichen
(7)    Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden grundsätzlich durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ein Mitglied desselben mit entsprechender Vollmacht vertreten. Die Bevollmächtigung einer anderen Person aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zu Vertretenden ist zulässig. Ist ein Vertretungsberechtigter einer juristischen Person oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich persönliches Mitglied, so kann er sowohl die von ihm zu vertretende juristische Person oder Körperschaft wie sich selbst vertreten, verfügt also in dieser Situation über vier Stimmen, welche nicht einheitlich abgegeben werden müssen.
Natürliche Personen können sich von einer anderen natürlichen Person vertreten lassen, doch kann keine natürliche Person mehr als eine andere natürliche Person vertreten. Sie kann also nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen, welche nicht einheitlich abgegeben werden müssen.
Die Vertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig, welche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter anzuzeigen ist.
(8)    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Beschlussfassungen einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betreffen.
(9)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Ausschüsse und des Wirtschaftsprüfers,
b)    Feststellung des Jahresabschlusses,
c)    Feststellung des Geschäftsberichtes,
d)    Entlastung des Vorstandes,
e)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
f)    Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, falls keine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer erfolgt (§ 8 Abs. 1),
g)    Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses (§ 8 Abs. 2),
h)    Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuelle sonstige Leistungen der Mitglieder an den Verein (§ 3 Abs. 2),
i)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 11 Abs. 1).
(10)        Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch das Heben der Hand mit der Stimmkarte oder Aufstehen oder durch das Abgeben von Stimmzetteln. Bei Wahlen ist stets mit Stimmzetteln (geheime Wahl) abzustimmen. Auf Antrag von wenigstens vier Stimmen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass auch über andere Beschlusspunkte geheim durch Stimmzettel abzustimmen ist.
(11)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(12)    Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13)    Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.
(14)    Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten pro Stimme einen Stimmzettel. Es können nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten gekennzeichnet werden, wie zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen keine Kandidaten gekennzeichnet sind oder mehr Kandidaten, als wählbar, sind ungültig.
(15)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die/der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob sie/er die Wahl annimmt.
Sind nicht für alle zu besetzenden Mandate Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Gesamtzahl der Mitglieder des zu besetzenden Gremiums auf die Zahl der bisher gewählten Kandidaten zu begrenzen.
Sie kann aber auch beschließen, weitere Wahlen durchzuführen. In diesem Fall kommen die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen – ergänzt um aus der Versammlung heraus bestimmte weitere Personen – in einen weiteren Wahlgang, so lange, bis alle Mandate besetzt sind.
(16)    Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(17)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Feststellung des Versammlungsleiters, dass die Versammlung frist- und formgerecht berufen wurde, sowie Art und Ergebnisse der Abstimmungen enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, mindestens einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicher zu stellen.

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht nach Bestimmung der Mitliederversammlung aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Sie werden von der Mitliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zum Ablauf der Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand wählt, im Amt.
(2)    Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlzeit ist – unbeschadet der Ansprüche aus laufenden Verträgen besoldeter Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 9 – nur aus wichtigem Grund zulässig. Für den Abberufungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl der fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen.
(4)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung.
(5)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (Abs. 10).
(6)    Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können Einzelne von ihnen bevollmächtigen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften oder von auf bestimmte Sachgebiete bezogenen Geschäften.
(7)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins aufgrund seiner Beschlüsse. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten und im Amt befindlichen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben sind. Die Verfügbarkeit der Beschlüsse ist sicherzustellen.
(8)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, einen  Stellvertreter und einen Schriftführer. Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse ein und leitet diese. Dem Schriftführer obliegt es, für die zeitnahe Fertigung der Niederschriften und deren Verfügbarkeit zu sorgen. (zur Leitung von Mitgliederversammlungen mit Wahlen zum Vorstand siehe § 6 Abs. 4)
(9)    Die Vorstandsmitglieder können besoldet oder unbesoldet, hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Soll ein Vorstandsmitglied besoldet tätig sein, so bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes. In diesem Beschluss sind auch die Modalitäten der Anstellung, insbesondere die Vergütung, festzulegen. Mit dem dann zu besoldenden Vorstandsmitglied ist ein Dienstvertrag abzuschließen, der höchstens die Dauer der restlichen Bestellung haben darf.
(10)    Der Dienstvertrag ist für den Verein von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sie sind insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(11)    Der Vorstand kann besoldet höchstens einem Mitglied eine hauptamtliche und einem weiteren Mitglied eine nebenamtliche Tätigkeit übertragen.
(12)    Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Geschäfte und Aufgaben besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
(13)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, um insbesondere eine Verteilung der Geschäfte und Aufgaben untereinander zu regeln.
(14)    Der Vorstand tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen, um den Geschäftsverlauf zu beraten und nötige Beschlüsse zu fassen. Für die Behandlung in den Vorstandssitzungen kommen insbesondere in Betracht:
a)    der Geschäftsverlauf seit der letzten Vorstandssitzung, besondere Vorkommnisse,
b)    zu treffende Maßnahmen aufgrund der Geschäftsentwicklung und Vorkommnisse,
c)    die finanzielle Situation, mögliche Zuwendungsanträge und der Bearbeitungsstand laufender Anträge, Überwachung des Wirtschaftsplanes,
d)    Entwicklung besonderer Projekte,
e)    Personalangelegenheiten (Einstellungen, Kündigungen et cetera), Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat,
f)    Fragen der Betriebsorganisation, Beratungsstellen,
g)    Kommunikationsmaßnahmen,
h)    Stand von Prozessen, Führung neuer Prozesse,
i)    Mitgliederangelegenheiten (Aufnahmen, Ausschlüsse),
j)    Beschluss des Wirtschaftsplanes für das Folgejahr oder für besondere Projekte,
k)    Zwischenabschlüsse des Rechnungswesens und Jahresabschluss,
l)    Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
m)    Beratung des Prüfungsergebnisses, Ziehen von Konsequenzen,
n)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
o)    Versicherungsangelegenheiten (Sach-, Haftpflicht-, Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung),
p)    Steuerangelegenheiten,
q)    Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Beteiligungen, Zusammenschlüsse,
r)    Vornahme von Satzungsänderungen redaktioneller Art oder solcher, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden .
 (15)    Der Vorstand kann Vertreterinnen und Vertreter der Hauptzuwendungsgeber zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagungsordnungspunkten einladen.

§ 8 Bildung von Ausschüssen

(1)    Die Mitgliederversammlung kann einen Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 9f) bilden, wenn der Vorstand für das Folgejahr eine Prüfung des Rechnungswesens durch einen Wirtschaftsprüfer nicht für erforderlich hält. Lehnt die Mitgliederversammlung die Bildung eines Prüfungsausschusses ab, so ist auch für das Folgejahr ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Der Prüfungsausschuss soll drei Mitglieder haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
(2)    Die Mitgliederversammlung bildet einen Beschwerdeausschuss.  Er wird tätig, wenn eine Mitgliedschaftsbewerberin oder ein Bewerber vom Vorstand nicht als Mitglied aufgenommen wird und dagegen Beschwerde einlegt (§ 4 Abs. 9), vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder gegen ihren Ausschluss Beschwerde einlegen (§ 4 Abs. 12) oder Mitglieder gegen Entscheidungen des Vorstandes bezüglich der Beitragsordnung Beschwerde einlegen. Der Beschwerde-Ausschuss soll drei Mitglieder haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
(3)    Die Amtszeit eines gebildeten Prüfungsausschusses endet mit der Mitgliederversammlung, in der der Bericht über die vorgenommene Prüfung eines Jahresabschlusses erstattet wird, wenn für das anschließende Geschäftsjahr wieder ein Wirtschaftsprüfer beauftrag wird.
Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Der Beschwerdeausschuss ist mit der Neuwahl des Vorstandes neu zu bilden. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses gelten die Bestimmungen für Nachwahlen zum Vorstand (§ 7 Abs. 3) entsprechend.
(4)    Mitgliederversammlung oder Vorstand können bei Bedarf weitere Ausschüsse zur Beratung bestimmter Sachgebiete und zur Vorbereitung bestimmter Vorhaben bilden.
(5)    Die Einberufung der Ausschüsse obliegt dem Vorstand. Dieser hat bei Abstimmungen in Ausschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kein Stimmrecht.
(6)    Über Abstimmungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen teilnehmenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
(7)    Über die Tätigkeit der Ausschüsse ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)    Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Jahresabschluss und Geschäftsbericht aufzustellen.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1)    Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage, die Führung der Mitgliederliste sowie der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht in jedem Geschäftsjahr zu prüfen.
(2)    Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erfolgen, der vom Vorstand durch Beschluss zu bestellen und zu beauftragen ist, sofern kein Prüfungsausschuss (§ 8 Abs. 1) bestellt wird.
 

§ 11 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2)    Die Mitglieder erhalten weder beim Ausscheiden noch bei der Vereinsauflösung oder Aufhebung Anteile am Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Verbraucherschutzes zu verwenden hat.
 

§ 12 Schlussbestimmung


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 28.06.2017in Kraft und ersetzt die
am 19.05.2008 in Kraft getretene Satzung.

Potsdam, 28.06.2017

Zwei Frauen liegen vor einem Laptop, der die Internetseite der Firma Giga Fiber zeigt.

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