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ExtraEnergie: Was tun bei Preiserhöhungen oder Lieferstopp?

Stand:
Nachdem ExtraEnergie Preiserhöhungsschreiben trotz vereinbarter eingeschränkter Preisgarantie verschickt hatte, haben Kund:innen den Vertrag gekündigt oder Widerspruch eingelegt. Manche sehen sich nun mit einer Einstellung der Belieferung konfrontiert.
Frau blickt entsetzt auf Brief

Das Wichtigste in Kürze:

  • ExtraEnergie hat Preiserhöhungsschreiben trotz vorhandener Preisgarantie verschickt.
  • Der Anbieter hat Widersprüche gegen die Erhöhung als Sonderkündigung umgedeutet.
  • Wir haben sowohl die Erhöhung als auch die "Umdeutung" von Widersprüchen in Kündigungen abgemahnt.
  • Betroffene sollten nun reagieren – wie genau, hängt von der individuellen Ausgangslage ab.

Gleich mehrere rechtliche Schritte der Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter gehen der aktuellen Situation voraus: Bereits im Juli 2022 hat ExtraEnergie Preiserhöhungsschreiben an Verbraucher:innen trotz bestehender Preisgarantien verschickt. Wir haben ExtraEnergie deswegen abgemahnt und eine Einstweilige Verfügung beantragt. Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf am 26. August 2022 der ExtraEnergie GmbH diese Preiserhöhung für den Zeitraum der vereinbarten Preisgarantie untersagt. Wer der Preiserhöhung widersprochen hatte, dem wurde eine Einstellung der Belieferung angekündigt – denn ExtraEnergie hat solche Widersprüche in Vertragskündigungen umgedeutet. Deswegen haben wir den Anbieter in Bezug auf Gaskundschaft wiederum abgemahnt, woraufhin am 21. September 2022 eine Unterlassungserklärung des Unternehmens folgte. Doch in einigen Fällen ist die Lieferung tatsächlich eingestellt worden.

Je nachdem, ob ein Widerspruch, eine Sonderkündigung oder sogar die Einstellung der Lieferung erfolgt ist oder nicht, ergeben sich für Sie unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten:

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Variante I – Sie haben den Vertrag mit Preisgarantie nicht gekündigt

1a: Sie sind noch ExtraEnergie-Kunde, haben der Preiserhöhung noch nicht widersprochen. Sie bezahlen zu hohe Preise, da eine Preisgarantie vorlag.

  • Widersprechen Sie der Preiserhöhung und AGB-Änderung mit Hinweis auf die Einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf.
  • Fordern Sie ExtraEnergie zur Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Konditionen auf.
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass Ihr Widerspruch keine Kündigung des Energieliefervertrags ist. Verweisen Sie diesbezüglich auf die eigene Unterlassungserklärung von ExtraEnergie zur Umdeutung (s.o.).
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass ExtraEnergie wegen Ihres Widerspruchs kein eigenes Recht zur Kündigung des Vertrags hat.
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass eine Einstellung der Belieferung rechtswidrig wäre und einen Schadensersatzanspruch begründen würde.
  • Sie können dafür unseren Musterbrief nutzen.

1b: Sie sind noch ExtraEnergie-Kunde und haben der Preiserhöhung und AGB-Änderung bereits widersprochen.

Wiederholen Sie sicherheitshalber Ihren Widerspruch gegen Preiserhöhung und AGB-Änderung sowie die Aufforderung zur Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen. Weisen Sie dabei auf die Einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf hin.

  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass Ihr Widerspruch keine Kündigung des Energieliefervertrags ist. Verweisen Sie diesbezüglich auf die Unterlassungserklärung von ExtraEnergie zur Umdeutung (s.o.).
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass ExtraEnergie wegen Ihres Widerspruchs kein eigenes Recht zur Kündigung des Vertrags hat.
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass eine Einstellung der Belieferung rechtswidrig wäre und einen Schadensersatzanspruch begründen würde.

1c: Sie sind noch ExtraEnergie-Kunde. Sie haben der Preiserhöhung widersprochen, ExtraEnergie hat Ihren Widerspruch in eine Kündigung "umgedeutet" und die Einstellung der Belieferung angekündigt.

  • Widersprechen Sie der "Umdeutung" und Lieferstopp-Ankündigung mit Hinweis auf die Einstweilige Verfügung und die Unterlassungserklärung.
  • Wiederholen Sie sicherheitshalber Ihren Widerspruch gegen Preiserhöhung und AGB-Änderung sowie die Aufforderung zur Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen.
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass ExtraEnergie wegen Ihres Widerspruchs kein eigenes Recht zur Kündigung des Vertrags hat.
  • Weisen Sie ExtraEnergie vorsorglich darauf hin, dass eine Einstellung der Belieferung rechtswidrig wäre und einen Schadensersatzanspruch begründen würde

1d: Sie haben der Preiserhöhung widersprochen, ExtraEnergie hat Ihren Widerspruch in eine Kündigung umgedeutet, die Einstellung der Belieferung angekündigt und die Einstellung der Belieferung bereits durchgeführt. Sie werden vom Grund- oder Ersatzversorger beliefert oder haben sich einen neuen Anbieter gesucht. 

  • Sie können eine Wiederaufnahme der Belieferung von ExtraEnergie fordern. Zusätzlich können Sie Schadensersatz wegen der vorübergehend höheren Kosten in einem anderen Tarif geltend machen. Kommt ExtraEnergie dieser Forderung nicht nach, müssen Sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der voraussichtlich gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen.
  • Sie könnten auch auf die Forderung der Wiederbelieferung verzichten und stattdessen nur Schadensersatz geltend machen in Höhe der Differenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem bisherigen ExtraEnergie-Tarif. Sie können dafür unseren Musterbrief nutzen. 

 

Variante II - Sie haben den Vertrag mit Preisgarantie bereits gekündigt

Sofern Sie wegen der Preiserhöhung Ihre Sonderkündigungsrecht geltend gemacht haben, ist die Sonderkündigung wirksam - trotz unwirksamer Preiserhöhung. Eine Anfechtung der Sonderkündigungserklärung nach §§ 119, 123 BGB hat kaum Aussicht auf Erfolg. Ihre Rechte in diesem Fall:

  • Sie können die Wiederaufnahme der Belieferung von ExtraEnergie gemäß §§ 280 Absatz 1, 249 Absatz 1 BGB zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Preis fordern. Denn Sie haben wegen der Preiserhöhungsmitteilung einen Schadensersatzanspruch dahingehend, dass ExtraEnergie den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn die Preiserhöhungsmitteilung nicht verschickt worden wäre. Dann hätten Sie keine Sonderkündigung erklärt. Kommt ExtraEnergie dieser Forderung nicht nach, müssen Sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der voraussichtlich gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen.
  • Sie könnten auch auf die Forderung der Wiederbelieferung verzichten und stattdessen nur Schadensersatz geltend machen in Höhe der Differenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem bisherigen ExtraEnergie-Tarif, gerechnet auf die Restlaufzeit der Preisgarantie. Sie können dafür unseren Musterbrief nutzen.