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Coronavirus: Wie Sie sich schützen und wer sich testen lassen sollte

Stand:
Auch wenn sich die Corona-Lage inzwischen entspannt hat, fragen sich viele Verbraucher:innen immer noch: Wie kann ich mich weiterhin vor dem Coronavirus schützen? Sollte ich mich testen lassen? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Artikel.
Erkältete Frau schneuzt sich in ein Taschentuch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nur noch bestimmte Personengruppen haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Sie sich bei Ihrem Hausarzt melden und testen lassen: Wenn Sie typische Symptome für Corona aufweisen, falls Sie Kontakt zu Corona-Kranken hatten oder in einem Gesundheitsberuf arbeiten. Oder nach bestimmten Reisen.
  • Inzwischen sind mehrere Medikamente zur Behandlung von COVID-19-Patient:innen auf dem Markt.
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Wie schütze ich mich vor einer Ansteckung?

Nach bisherigen Erkenntnissen wird SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt über Sprechen, Husten oder Niesen übertragen. Auch Aerosole (feinste luftgetragene Partikel) spielen eine wichtige Rolle. Am besten schützen daher

  • Husten- und Nies-Etikette,
  • Händehygiene,
  • Mund-Nase-Bedeckungen und
  • ein bis zwei Meter Abstand zu krankheitsverdächtigen Personen.

Diese Maßnahmen sind übrigens immer sinnvoll: Sie schützen gerade in Erkältungs- und Grippezeiten auch vor einer Infektion mit anderen Erregern.

Händewaschen ist eine ebenfalls sehr wirksame und einfache Methode, um sich und andere vor Infektionen zu schützen. Allerdings waschen viele Menschen ihre Hände zu kurz und reduzieren damit die Anzahl der Keime auf der Haut nicht wirksam. Gründliches Händewaschen sollte 20 bis 30 Sekunden dauern und fünf Schritte umfassen:

  1. Halten Sie Ihre Hände unter fließendes Wasser und wählen Sie die Temperatur so, wie es Ihnen angenehm ist.
  2. Seifen Sie Ihre Hände gründlich ein: Handaußen- und -innenflächen, Fingerspitzen, Daumen und Fingerzwischenräume sowie Fingernägel.
  3. Reiben Sie die Seife 20 bis 30 Sekunden gründlich ein.
  4. Spülen Sie die Hände unter fließendem Wasser ab. In öffentlichen Toiletten schließen Sie den Wasserhahn am besten mit einem Einweghandtuch oder dem Ellbogen.
  5. Trocken Sie die Hände gründlich ab, in öffentlichen Toiletten am besten mit einem Einmalhandtuch.

Wenn Sie keine Waschmöglichkeiten haben, achten Sie darauf, mit Ihren Händen Mund, Augen oder Nase nicht zu berühren und Speisen nicht mit den Händen zu essen.

Normale Seife ist ausreichend. Bisher gibt es keine Studien, nach denen die Verwendung von Seifen mit antimikrobiellen Zusätzen einen Nutzen bringt. Sogar ohne Seife reduziert allein das Waschen mit Wasser die Anzahl der Krankheitserreger.

Gut zu wissen: Infos, dass Nahrungsergänzungsmittel vor Corona schützen, sind übrigens falsch.

Weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie bekommen Sie auf den Internetseiten des Gesundheitsministeriums und der Bundesregierung.

Wer bekommt weiterhin gratis Bürgertests?

Ab dem 1. März 2023 wird die Finanzierung sämtlicher Testungen nach Testverordnung eingestellt.

Kostenfreie Bürgertests nicht mehr zum "Freitesten"

Seit dem 16. Januar 2023 sind Bürgertests zum "Freitesten" nach einer Corona-Infektion nicht mehr kostenfrei. Vormals waren sie nötig, um aus der Quarantäne herauszukommen. Damit schränkt der Bund weiter ein, dass sich Menschen ohne Symptome und Anlass testen lassen. Nach dem 28. Februar 2023 stellt der Bund das Angebot ganz ein. Ein Grund für die weitere Einschränkung ist, dass sich die Menschen in vielen Bundesländern nicht mehr isolieren müssen.

Bis zum 28. Februar 2023 haben noch folgende Personengruppen ohne Corona-Symptome einen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest:

  • medizinisches Personal, das seine Tätigkeit wieder aufnimmt
  • Menschen, die in folgenden Einrichtungen arbeiten, leben oder behandelt werden:
    ➨ Krankenhäuser
    ➨ Rehabilitationseinrichtungen
    ➨ voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    ➨ voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    ➨ Einrichtungen für ambulante Operationen
    ➨ Dialysezentren
    ➨ ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    ➨ Tageskliniken
    ➨ Entbindungseinrichtungen
    ➨ Obdachlosenunterkünfte
    ➨ Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI.

Vor Veranstaltungen, nach Risikokontakten oder wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt, wird empfohlen, sich mit einem Selbsttest aus dem Einzelhandel zu testen, um Infektionsketten zu unterbrechen.

Nachweis für kostenlose Tests

Wer sich kostenlos testen lassen möchte, muss sich an der Teststelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern können Sie einen kostenlosen Test vor Ort machen oder den Besuch der Teststelle gegenüber darlegen. Pflegende Angehörige müssen nachweisen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand darlegen.

Wer hat Anspruch auf einen PCR-Test?

Personen mit Corona-Symptomen

Die Corona-Virustestverordnung regelt, wer einen Anspruch auf einen PCR-Test beim Arzt hat.

  • Fällt Ihr Antigen-Schnelltest positiv aus, haben Sie Anspruch auf einen PCR-Test, der das Schnelltestergebnis bestätigt. Dies gilt auch, wenn ein positiver Selbsttest vorliegt.
  • Anspruch auf einen PCR-Test haben Sie zudem, wenn Sie Symptome haben - unabhängig davon, ob ein positiver Antigentest vorliegt.
  • Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden für den Fall, dass Testkapazitäten knapp werden, Risikopatient:innen, Personen in verletzlichen Bereichen wie stationäre Pflege, Pflege zu Hause, Eingliederungshilfe und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt.

Haben Sie typische Symptome einer Coronavirus-Infektion – zum Beispiel Halsweh, Husten und Schnupfen – gilt nach wie vor: Bleiben Sie nach Möglichkeit zuhause und setzen Sie sich am besten telefonisch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt in Verbindung.

Wer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test?

Für die genannten Personengruppen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung die Kosten für die Tests. Das gilt unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus, und damit auch für Personen ohne Versicherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Zuschuss aus Steuermitteln leistet.

Wenden Sie sich als Privatversicherte mit Symptomen an Ihren Arzt und wird der Test ärztlich verordnet, so handelt es sich um einen Versicherungsfall Ihrer privaten Krankenversicherung. Sie bekommen eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können.

Wird der Test vom Gesundheitsamt durchgeführt oder beauftragt, übernimmt der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) die Kosten. Sie werden aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Was tun, wenn Praxen PCR-Tests als vertragsärztliche Leistung verweigern?

Mehrfach haben sich Verbraucher:innen aus verschiedenen Bundesländern beschwert, dass sie trotz klarer Rechtslage keine Ärzt:innen gefunden haben, die den PCR-Test mit der Kassenärztlichen Vereinigung in bestimmten, in der Corona-Test-Verordnung festgelegten Konstellationen abrechnen. Meist ging es um Tests, die vor Antritt einer stationären Reha oder vor einer Krankenhausaufnahme verlangt werden – und die die Praxen nur als Selbstzahlerleistung erbringen wollten.

Vor einer stationären Reha oder einem Krankenhausaufenthalt sind PCR-Tests eine Leistung, die die Kassenärztliche Vereinigung erstatten muss. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen bestätigt.


Welche Coronatestmöglichkeiten gibt es aktuell?

Die Grafik können Sie in voller Auflösung herunterladen (in vielen Browsern: Rechtsklick und Speichern unter...).


Welche Behandlungsmöglichkeiten gegen das Coronavirus habe ich?

Im Zentrum der Behandlung stehen - je nach Schweregrad - unterstützende Maßnahmen. Dazu gehören die Gabe von Sauerstoff, Flüssigkeit und Antibiotika bei bakteriellen Begleitinfektionen.

Inzwischen wurden mehrere Wirkstoffe und Medikamente zugelassen, um COVID-19-Erkrankungen zu behandeln:

  • Remdesivir,
  • das Kortisonpräparat Dexamethason,
  • die monoklonalen Antikörpermedikamente Ronapreve® und RoActemra® sowie
  • seit Januar 2022 das Arzneimittel Lagevrio®.

Seit dem 25. Februar 2022 ist außerdem das antivirale Medikament Paxlovid® verfügbar und kann künftig verordnet werden. Damit gibt es ein weiteres Präparat, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatient:innen verhindern kann. Mit dem Medikament sollen Patient:innen behandelt werden, die

  • Symptome haben,
  • nicht im Krankenhaus sind,
  • nicht künstlich beatmet werden müssen,
  • ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.

Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage, nachdem die Symptome beginnen, verabreicht werden.

Neu seit 18. August 2022:

Hausärzt:innen können das Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 ab sofort auch direkt an ihre Patient:innen abgeben. Zusammen mit dem Arzneimittel erhalten Patient:innen ein Informationsblatt ausgehändigt

Diese neue Regelung gilt nur für Hausärzt:innen. Fachärzt:innen sowie Kinder-und Jugendärzt:innen können Paxlovid nicht direkt in ihrer Praxis an Patient:innen abgeben. Sie können aber weiterhin ein Rezept für Paxlovid ausstellen, wenn eine Indikation vorliegt.

Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid® in einer bestimmten Menge bevorraten und direkt nach einer ärztlichen Verordnung an betroffene Bewohner:innen abgeben.

Corona-Selbsttest: Eignen sich Do-it-yourself-Tests für zu Hause?

Mit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte inzwischen Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung für Privatpersonen zugelassen.

Die Abstriche können Sie eigenständig aus der vorderen Nase entnehmen. Ein tiefes Eindringen in den Nasenrachenbereich ist nicht notwendig. Der Test weist das Virus-Protein im Sekret nach, sofern eine ausreichende Virusmenge vorhanden ist. Ist das Ergebnis positiv, erscheint nach rund 15 Minuten im Sichtfeld ein zweiter farbiger Strich, ähnlich wie bei einem Schwangerschaftstest.

Bei den Corona-Speicheltests, auch "Spucktests" genannt, handelt es sich um Antigen-Tests, bei denen der Speichel auf Virusbestandteile getestet wird. Hierbei spucken Sie in einen Speichelsammler. Anschließend tragen Sie die Probe mit einer Pipette auf eine Testkassette auf oder geben sie je nach Hersteller in ein Röhrchen. Nach etwa 15 Minuten können Sie das Testergebnis ablesen.

Schnelltests zeigen eine Infektion erst ab einer bestimmten Anzahl Viren an. PCR-Tests dagegen (Labortests) sind wesentlich empfindlicher und zuverlässiger. Einen positiven Selbsttest müssen Sie mit einem PCR-Test bestätigen lassen.

Wegen des einfachen Marktzugangs für Hersteller sind viele Selbsttests im Handel erhältlich, die nur wenig verlässliche Ergebnisse liefern. Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlichten Listen sind diesbezüglich wenig hilfreich, da die dortigen Qualitätsmerkmale auf den Angaben der Hersteller beruhen.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat einige dieser Schnelltests untersucht und die Ergebnisse der Evaluierung in dieser PDF-Datei veröffentlicht. Die Liste mit den Ergebnissen ist für Verbraucher:innen aber leider nur wenig verständlich. Bessere Orientierung bietet ein Barcode-Scanner. Dazu scannen Sie mit Ihrem Smartphone den Barcode des Tests, den Sie kaufen möchten. Danach erfahren Sie, wie zuverlässig der Test ist.

Was tun, wenn der Selbsttest positiv anschlägt?

Sie müssen ein positives Selbsttestergebnis umgehend durch einen PCR-Test bestätigen lassen. Bitte begeben Sie sich in häusliche Isolation und nehmen Sie telefonisch mit einer Ärztin oder einem Arzt, dem Gesundheitsamt oder einem Testzentrum in Ihrem Bundesland Kontakt auf.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttests?

Nein. Einen Selbsttest, der positiv ausfällt, sollten Sie jedoch durch einen PCR-Test bestätigen lassen. Bitte begeben Sie sich in diesem Fall in häusliche Isolation, bis das Ergebnis vorliegt. Sie müssen weiterhin die AHA+L-Regeln beachten. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig. Sie müssen dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Gibt es eine Testpflicht am Arbeitsplatz?

Eine Testpflicht gibt es nicht. Arbeitgeber sollen für Mitarbeitende in Präsenz aber ein Testangebot bereitstellen. Die Beachtung der Hygieneregeln, ein Abstandsgebot und das regelmäßige Lüften bleiben wichtige Maßnahmen im Arbeitsalltag. Reichen diese nicht aus oder sind sie nicht möglich, kann eine Maskenpflicht notwendig sein. Am Arbeitsplatz sollten Kontakte möglichst eingeschränkt werden, vor allem in Räumen, in denen sich in der Regel mehrere Mitarbeitende aufhalten. Arbeitgeber sollen prüfen, ob Homeoffice möglich ist und auch Selbsttests anbieten.
 
In den einzelnen Bundesländern können die Regelungen abweichen.

Weitere Informationen zu Corona erhalten Sie auch bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland. Einige haben spezielle Telefonnummern geschaltet.

Weitere Informationen: