Das Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute

Stand: 16. September 2025

Hier erklären wir:

Das Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute

Die Verbraucher-Zentrale will alle Menschen erreichen.

Darum gibt es hier Infos in Leichter Sprache.

So kann man den Text besser verstehen. 
 

In diesem Text erhalten Sie Infos zum Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute.

Was ist das Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute?

Ehe-Leute haben im Not-Fall das Recht, sich gegenseitig zu vertreten.


Bei einer Krankheit oder einem Unfall.
Dieses Recht heißt: Not-Vertretungs-Recht.

Für das Not-Vertretungs-Recht gelten strenge Regeln. 

Nur im Bereich der Gesundheits-Sorge
Das Not-Vertretungs-Recht gilt nur im Bereich der Gesundheits-Sorge. 
Wenn einer der beiden Ehe-Leute seine medizinische Versorgung 
nicht mehr selbst regeln kann.
Wegen einer Krankheit oder einem Unfall. 

Der Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin kann diese Aufgabe übernehmen.

Und kann Regelungen treffen mit:

  • Ärzten und Ärztinnen
  • Der Kranken-Kasse
  • Einem Kranken-Haus oder einer anderen medizinischen Einrichtung

Bewilligt oder untersagt werden müssen zum Beispiel:

  • Untersuchungen vom Gesundheits-Zustand
  • Behandlungen oder ärztliche Eingriffe

Der vertretende Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin kann diese Dinge regeln:

  • Notwendige Verträge abschließen: 
    Zum Beispiel: Behandlungs-Verträge.
  • Über Maßnahmen im Kranken-Haus oder im Pflege-Heim entscheiden.

Die Ärzte und Ärztinnen sind von ihrer Schweige-Pflicht entbunden:
dem vertretenden Ehe-Partner oder der Ehe-Partnerin gegenüber.

Schweige-Pflicht bedeutet: Die Ärzte und Ärztinnen dürfen 
sonst keine Auskunft geben über Ihren Gesundheits-Zustand.

Das Not-Vertretungs-Recht gilt nur für:

  • Ehe-Leute
  • Eingetragene Lebens-Gemeinschaften gleich-geschlechtlicher Paare:
    Gleich-geschlechtliche Paare dürfen erst seit Oktober 2017 heiraten:
    Vorher konnten sie nur eine eingetragene Lebens-Gemeinschaft 
    eingehen.
    Das ist eine Lebens-Gemeinschaft mit weniger Rechten als in der Ehe.

Das Not-Vertretungs-Recht gilt nicht für:

  •  Unverheiratete Menschen
  • Kinder, Eltern oder Geschwister

Dauer vom Not-Vertretungs-Recht

Das Recht ist auf 6 Monate begrenzt.
Die Frist beginnt: Wenn man das Not-Vertretungs-Recht erstmals 
gegenüber einem Arzt oder einer Ärztin ausübt.
Und wenn man die medizinische Not-Fall-Situation festgestellt hat. 

Der Arzt oder die Ärztin muss das Datum von dem Tag aufschreiben


Er oder sie nutzt dafür ein Formular der Bundes-Ärzte-Kammer
Der Arzt oder die Ärztin fragt den Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin: 
Ob es Gründe gibt, die das Not-Vertretungs-Recht ausschließen. 

Der Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin muss schriftlich bestätigen:
Dass er oder sie das Not-Vertretungs-Recht in der aktuellen 
medizinischen Situation noch nicht ausgeübt hat. 

Der vertretende Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin bekommt das Formular. 
Man braucht das Formular: Um das Not-Vertretungs-Recht auszuüben. 

Sie müssen die ärztliche Bestätigung immer vorlegen:
Wenn Sie für Ihren Ehe-Partner oder Ihre Ehe-Partnerin 
im Bereich der Gesundheits-Sorge eine Entscheidung treffen.
Wenn die Entscheidung stattfindet im Rahmen vom Not-Vertretungs-Recht. 

Man kann die Dauer von 6 Monaten nicht verlängern. 
Danach muss man eine Betreuungs-Person bestimmen. 
Das kann auch der Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin sein:

Ausschluss-Gründe

Das Not-Vertretungs-Recht wendet man nicht an:

  • Wenn die Ehe-Leute getrennt leben.
  • Wenn dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist:
    Dass die erkrankte Person keine Vertretung durch ihren Ehe-Partner 
    oder ihre Ehe-Partnerin wünscht.
  • Wenn eine andere Person in der Gesundheits-Sorge eine Vollmacht hat:
    Mehr zur Vorsorge-Vollmacht erfahren Sie hier:
  • Wenn es bereits eine Betreuung gibt: Mehr dazu erfahren Sie hier:
  • Wenn es einen Widerspruch gegen das Not-Vertretungs-Recht gibt.
    Widerspruch bedeutet: Sie lehnen das Not-Vertretungs-Recht ab.
    Man kann den Widerspruch hier eintragen lassen: 
    im Vorsorge-Register der Bundes-Notar-Kammer.
    Der Arzt oder die Ärztin kann den Widerspruch dort lesen. 
    Register bedeutet: Dort werden Daten und Unterlagen gespeichert.

Für das Not-Vertretungs-Recht gelten viele Einschränkungen.
Erstellen Sie deshalb am besten eine Vorsorge-Vollmacht
Diese gilt für alle Aufgaben-Bereiche und ist zeitlich unbegrenzt. 
Hier finden Sie weitere Infos zur Vorsorge-Vollmacht.

Hilfen bei der Erstellung

Man kann diese Dokumente im Internet selbst erstellen.
Unser Angebot dafür heißt:
Selbst-bestimmt: 
die Internet-Vorsorge-Dokumente der Verbraucher-Zentralen

Sie finden das Angebot hier kosten-frei. 
Das Angebot ist nicht in Leichter Sprache.
Lassen Sie sich helfen beim Ausfüllen.

Sie können dann gemeinsam Schritt für Schritt diese Dokumente erstellen:

  • Vorsorge-Vollmacht
  • Patienten-Verfügung
  • Betreuungs-Verfügung

Erklär-Texte und Hinweise helfen Ihnen dabei.
Auch dabei, die Auswirkungen der eigenen Entscheidungen zu verstehen. 
Sie erhalten am Ende Ihre persönlichen Vorsorge-Dokumente. 
Sie müssen die Dokumente dann noch ausdrucken und unterschreiben.
Sonst sind die Dokumente nicht gültig.

Vordrucke

Sie können diese Vordrucke verwenden:


Übertragung in Leichte Sprache:
Fette Fahrt und leichte Beute – Barrierefreie Kommunikation Diane Mönch

Prüfung erfolgte durch: 
Test-Lesende vom Büro für Leichte Sprache, CJD Erfurt

Illustrationen: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013

Bilder: © Reinhild Kassing: 
Aerztin-Beratung-4(1)

Hinweis: Das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften. Es gilt nicht für Menschen, die nicht verheiratet sind und auch nicht im Verhältnis zu Kindern, Eltern oder Geschwistern.

Dauer des Notvertretungsrechts

Die Sechsmonatsfrist beginnt, wenn das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einem oder einer Ärzt:in ausgeübt wird und die entsprechende medizinische Situation festgestellt wurde. Dieser Zeitpunkt ist schriftlich festzuhalten. Der oder die Ärzt:in fragt den oder die Ehegatt:in, der beziehungsweise die die Vertretung übernehmen soll, ob Gründe vorliegen, die das Notvertretungsrecht ausschließen. Anschließend lässt sich der:die Ärzt:in schriftlich bestätigen, dass das Vertretungsrecht in der aktuellen medizinischen Situation bisher noch nicht ausgeübt wurde. Hierfür wird ein Formular der Bundesärztekammer genutzt. Dieses Schriftstück wird dem vertretenden Ehegatten ausgehändigt. Denn dieses ist erforderlich, um das Vertretungsrechts auszuüben. 
 

Hinweis: Sie müssen die Bestätigung des Arztes immer vorlegen, wenn sie eine Vertretungshandlung im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts vornehmen.

Die Dauer von sechs Monaten kann nicht verlängert werden. Wenn die sechs Monate ver-strichen sind, muss ein:e Betreuer:in bestellt werden. Dies kann auch der:die Ehegatt:in sein.

Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind

  • Trennung vom Ehegatten
  • wenn dem Arzt bekannt ist, dass der:die erkrankte Ehegatt:in eine Vertretung durch den Ehegatten nicht wünscht
  • Vollmacht in der Gesundheitssorge für eine andere Person
  • Bestehende Betreuung
  • Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht

Der Widerspruch kann im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Der:die Ärzt:in kann in das Vorsorgeregister einsehen.

Das Notvertretungsrecht ist also thematisch und zeitlich eingeschränkt. Daher ist es sinnvoll, weiterhin eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Denn nur damit erfassen Sie zum einen alle Aufgabenbereiche und zum anderen gilt diese Vorsorgevollmacht ohne Zeitbegrenzung

Hier finden Sie weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht.  

Hilfen bei der Erstellung

Sie können Ihre individuellen Dokumente mit dem Online-Tool „Selbstbestimmt - die Online-Vorsorgedokumente der Verbraucherzentralen“ erstellen. Dieser Online-Service ist kostenfrei hier erreichbar. Hier können Sie interaktiv und Schritt für Schritt eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie Betreuungsverfügung zusammenstellen. Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhält man individualisierte Vorsorgedokumente. Damit die Dokumente allerdings Wirksamkeit entfalten, müssen diese ausgedruckt und unterschrieben werden.

Sie können bei der Erstellung Mustervordrucke verwenden (Muster des Bundesministeriums der Justiz , Musterformulare aus dem Ratgeber „Betreuungsrecht - mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht" oder dem "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen).
 

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