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Corona-Pandemie: Was Auslandsreisende beachten müssen

Stand:
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es bestimmte Einreiseregelungen. Wir erklären, was Sie bei Auslandsreisen beachten müssen und informieren Sie über Ihre Rechte, wenn Sie die Reise nicht antreten oder abbrechen wollen.
Eine Frau trägt eine Atemmaske und sitzt in einem Flugzeug.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland eine neue Corona-Einreiseverordnung. Momentan brauchen Rückkehrende nach Deutschland keinen Nachweis über Impfung, Genesung oder einen Test.
  • Derzeit besteht auch für kein Land eine Reisewarnung aufgrund der Corona-Pandemie. Die Lage kann sich jedoch kurzfristig ändern.
  • Pauschalreisenden raten wir, sich sowohl über die aktuelle Lage im Zielland als auch über die Regeln für die Rückreise zu informieren.
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Seit dem 1. Juni 2022 besteht bei der Einreise nach Deutschland keine Nachweispflicht mehr über die Impfung, Genesung oder einen negativen Corona-Test (PCR- oder Antigentest). Einreiseeinschränkungen, wie Nachweispflicht, Einreiseanmeldung oder Quarantäne, können aber bei der Rückkehr nach Deutschland aus einem Virusvariantengebiet, entstehen.

Momentan ist kein Land als Virusvariantengebiet ausgewiesen. Derzeit gibt es auch keine Reisewarnungen. Da sich aber die Lage auch kurzfristig ändern kann, informieren Sie sich vor und während einer Auslandsreise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes sowie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen über die aktuelle Situation.

Sie möchten mehr wissen zum Thema Impfstatus und Zertifikate? In diesem Beitrag erfahren Sie im Abschnitt "Geimpft, genesen, getestet: Fragen und Antworten zu Zertifikaten" alles Wichtige.

Was ist mit Reisen innerhalb Deutschlands?

Die Situation in Deutschland ändert sich ständig. Informieren Sie sich deshalb über die aktuelle Lage. Was Sie bei innerdeutschen Reisen beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann kann ich Reisen ins Ausland kostenfrei stornieren?

Diese Frage muss man im Einzelfall entscheiden. Für einen kostenfreien Rücktritt, also eine Stornierung, der kurz bevorstehenden Pauschalreise (nicht bei selbst zusammengestellten und individuell gebuchten Reisen) müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Achtung: Das gilt nicht für Reisen, die Sie selbst zusammengestellt und individuell gebucht haben.

Bislang galt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes als ausreichender Hinweis für das Vorliegen von außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen. Ob es nach zwei Jahren Corona-Zeit noch gilt, ist fraglich. Jedenfalls können Sie sich nicht auf die Umstände und Reiseeinschränkungen berufen, die Ihnen bei der Reisebuchung bekannt waren.

Bei nachträglich eingeführten Einschränkungen kommt es darauf an, ob sie die Reise erheblich erschweren. Wollen Sie aufgrund der pandemiebedingten Verschärfungen nicht mehr verreisen, kontaktieren Sie den Veranstalter und fragen Sie nach einer Lösung.

Im Zweifel lassen Sie sich unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale. Die Fragen, ob, wann und zu welchen Bedingungen Reisen kostenfrei storniert werden können – wie viele andere Frage im Zusammenhang mit dem Coronavirus auch – dürften in Zukunft noch die Gerichte beschäftigen.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Wie hat die Corona-Pandemie das Reisen verändert? Dorian Lötzer spricht mit Karolina Wojtal (Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland) und Felix Methmann (Verbraucherzentrale Bundesverband) in dieser Folge Genau Genommen.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Erste Urteile

Erste Urteile liegen vor, wie die vom Amtsgericht Frankfurt vom 11. August 2020 und vom Amtsgericht Köln vom 14. September 2020. Sie besagen, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen muss, wenn der Kunde die Reise wegen der Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet storniert. Die Anforderungen an einen Rücktritt dürften nicht so hoch sein. So vertreten es auch die Verbraucherzentralen. Vielmehr genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung.

Wenn sich diese Auffassung durchsetzt, würde das die Rechte der Verbraucher:innen bei einer frühzeitigen Stornierung wegen der Corona-Pandemie stärken.

Wann sollte ich stornieren?

Es ist rechtlich nicht genau geklärt, wann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorliegen muss, der eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. Früher sprach man hier von "höherer Gewalt". Es dürfte wohl darauf ankommen, wie wahrscheinlich es zum Zeitpunkt der Stornierung war, dass dieser Umstand eintritt, und ob er zum Zeitpunkt der Reise vorlag.

Wenn Sie früher stornieren, kann es sein, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten zahlen müssen. Die Verbraucherzentralen raten Ihnen deshalb, sich mit den Vor- und Nachteilen einer frühen Stornierung genau zu beschäftigen:

  1. Sie können abwarten, erfahren im Zweifel aber erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet.
  2. Wenn Sie nicht mehr verreisen wollen und mit einer Stornierung warten, kann es sein, dass sich die Stornoentgelte erhöhen. Nämlich dann, wenn zum Reisezeitpunkt keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen. Außerdem wird wohl kurz vor Antritt der Reise in vielen Fällen eine Restzahlung fällig, die Sie je nach Situation zum Reisezeitpunkt ganz oder teilweise wieder zurückverlangen müssten.

Haben Sie frühzeitig unter Hinweis auf das Coronavirus storniert? Dann sollten Sie nach Ansicht der Verbraucherzentralen Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt. Oder auch, wenn andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Es ist aber nicht gesagt, dass Ihr Reiseveranstalter das auch so sieht. Darum kann es zu Streit darüber kommen.

Ich habe keine Pauschalreise gebucht: Welche Rechte habe ich als Individualreisende:r?

Individualreisende können sich grundsätzlich nicht  auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen und bleiben regelmäßig auf einem Schaden sitzen, wenn sie die Reise deshalb absagen oder abbrechen. Etwas anderes gilt, wenn die gebuchten Einzelleistungen nicht durchgeführt werden können.

Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft beispielsweise wegen Einreisebeschränkungen nicht nutzen können, müssen Sie nach Ansicht der Verbraucherzentralen auch nicht dafür bezahlen. Vieles spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden soll.

Achtung: Grundlage ist deutsches Recht. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht greift. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie direkt beim niederländischen Betreiber eines Ferienparks in Holland gebucht haben.

Ähnliches gilt bei Flugreisen, die Sie aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen nicht antreten können. Sagen Fluggesellschaften Flüge ab, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, oder einem Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser darf Sie nicht zusätzlich kosten.

Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach Ansicht der Verbraucherzentralen der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen.

Ob Ihnen mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zustehen, hängt davon ab, ob sich das Flugunternehmen auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Einreiseverbote, etwa als Grund für die Annullierung, können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen befreien. Unterstützungsleistungen, Flugpreiserstattung oder Ersatzflug und Betreuungsleistungen (z.B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen. Über die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentralen können Sie schnell und bequem einen Antrag an die Airline stellen.

Weitere Fragen zur Reise?

Welche Corona-Beschränkungen am Urlaubsort muss ich dulden? Kann ich als Risikopatient:in kostenlos stornieren? Muss ich ein anderes Hotel akzeptieren? Können die zu erwartenden Einschränkungen ausreichen, um von der Reise kostenfrei zurückzutreten? Die Verbraucherzentralen geben in diesem Artikel Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Probleme mit dem Reiseveranstalter?

Den Verbraucherzentralen liegen viele Beschwerden über Reiseveranstalter und -vermittler vor, die gar nicht reagieren, Stornierungsrechte von Verbraucher:innen kategorisch ablehnen und nur Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten anbieten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Forderungen weiterverfolgen und Durchhaltevermögen zeigen. Gerne können Sie sich auch an die Verbraucherzentralen wenden. Grundsätzlich haben Sie drei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Hilft mir eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Bei der Reiserücktrittskostenversicherung geht es um Fälle, in denen Sie selbst krank oder durch bestimmte Ereignisse verhindert sind und nicht wie geplant reisen können. Zum Beispiel, wenn ein Verwandter stirbt, Sie arbeitslos werden oder in Kurzarbeit sind. Die Versicherung greift nicht bei Krisen im Urlaubsland.

Aber selbst wenn Sie an Corona erkrankt sind und die Reise deshalb nicht antreten können: Da die WHO Corona offiziell als "Pandemie" einstuft, kann wohl auch dann eine Erstattung schwierig sein. Denn einige Versicherer sehen vor, dass "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien" nicht versichert sind.

Schauen Sie im Zweifel in die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Und lassen Sie sich, gerade bei teuren Reisen, gegebenenfalls unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.