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Die Satzung der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Stand:
Damit stehen wir für starken Verbraucherschutz.
Off

Als unabhängige Stimme der Verbraucher:innen gegenüber Wirtschaft und Politik steht die Verbraucherzentrale Brandenburg für starken Verbraucherschutz.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg wurde im Jahre 1990 zum Weltverbrauchertag am 15. März gegründet und gibt sich folgende Satzung:
 

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. 
  2. Sitz des Vereins ist Potsdam.
§ 2 Ziele und Aufgaben
  1. Der Verein berät und informiert Verbraucher:innen mit dem Ziel, deren Interessen und Rechte gegenüber Anbietern durchzusetzen. Dazu führt er auch Abmahn- und Klageverfahren gegen Unternehmen. Bei Politik und Verwaltung setzt sich der Verein für verbraucherfreundliche Gesetze und deren konsequente Durchsetzung ein. 
  2. Er nimmt Rücksicht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse, Bildungs- und sozialen Voraussetzungen der Verbraucher:innen und unterstützt diese bei der Verbesserung ihrer Entscheidungs- und Handlungskompetenz. Die persönliche Beratung mit Ausrichtung auf die individuelle Situation der Ratsuchenden ist ein Markenzeichen des Vereins. 
  3. Im Interesse der Verbraucher:innen tritt der Verein für eine solidarische und pluralistische Gesellschaft, für faire und transparente Märkte sowie für grenzüberschreitenden Verbraucherschutz ein. Dabei versteht er Diversität als Bereicherung und setzt sich für eine gerechte Teilhabe aller Menschen ein.
  4. Der Verein ist als Interessenvertretung nicht nur den Verbraucher:innen von heute verpflichtet, sondern auch dem Schutz künftiger Generationen. Er setzt sich für eine sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Entwicklung ein. Der Verein engagiert sich angesichts der Klimakrise und deren Folgen für Verbraucher:innen gegenüber Politik und Unternehmen für nachhaltiges Wirtschaften und nachhaltigen Konsum. 
  5. Als zivilgesellschaftliche Organisation arbeitet der Verein nach innen und nach außen transparent. Für seine Ziele engagiert er sich mit innovativen und auch unkonventionellen Ansätzen.
  6. Durch seine Mitgliedsverbände stellt der Verein seine Arbeit auf eine breite gesellschaftliche Basis. Er bietet Mitgliedsverbänden und Initiativen eine Plattform für Verbraucherschutz.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die unparteiliche und unabhängige Förderung des Verbraucherschutzes. 
  8. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
    • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu allgemeinen Fragen des Marktes und der Verbrauchergewohnheiten, 
    • Information, Aufklärung, individuelle Beratung privater Verbraucher:innen, 
    • Wahrnehmung von Verbraucherrechten und Mitwirkung bei der Vertretung von Verbraucher:innen außergerichtlich gegenüber Dritten, 
    • Förderung der Verbraucherinteressen in erster Linie durch Hilfe zur Selbsthilfe, 
    • Einsatz für die Interessen und Rechte von Verbraucher:innen evidenzbasiert unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls bei Gesetzgebung, Verwaltung und Wirtschaftsorganisationen sowie bei Anbietern. 
  9. Der Verein kann Verbraucherinteressen, soweit erforderlich auch gerichtlich, mit den gesetzlich vorgesehenen Instrumenten sowohl national als auch grenzüberschreitend verfolgen, insbesondere indem er verbraucherschützende Vorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie verbraucherrelevante Datenschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften im Interesse der Verbraucher:innen durchsetzt.
  10. Der Verein kann sich unter Beachtung der Zuwendungsbedingungen der Zuwendungsgeber an Zusammenschlüssen von Verbraucherschutzorganisationen beteiligen und andere Beteiligungen erwerben oder Tochtergesellschaften errichten, soweit sie den Verbraucherschutz zu fördern oder zu verbessern geeignet sind. 
  11. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  13. Der Verein ist parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Eine seinen Zielen dienende Zusammenarbeit mit Parteien, Vereinigungen, Organisationen, Initiativen et cetera wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Verein kooperiert nicht mit demokratiefeindlichen Organisationen.
  14. Über gut erreichbare und barrierefreie Zugangswege ist der Verein für alle Verbraucher:innen da. Er unterhält zur flächendeckenden Wirkung ein Netz von Beratungsstellen (gegebenenfalls auch mobil) unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit sowie elektronische Kommunikationskanäle.
§ 3 Finanzierung
  1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuwendungen der Öffentlichen Hand sowie durch Entgelte für Dienstleistungen. 
  2. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Über Ausnahmen von der Beitragsordnung entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. 
  3. Entgelte für Beratungen und Dienstleistungen setzt der Vorstand nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Satzungszwecks fest.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  2. Ordentliche Mitglieder können werden 

       a) Vereine und Verbände, deren Ziel und Aufgabe vorrangig auch der von Anbietern unabhängige Schutz der Verbraucher:innen ist, 

       b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, zu deren Aufgaben auch die Sorge um die Verbraucher:innen gehört. 

  3. Natürliche Personen, die sich um den Verbraucherschutz im Allgemeinen oder den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben ein Rederecht. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, besitzen aber ein passives Wahlrecht. 
  4. Um die parteipolitische Neutralität des Vereins zu wahren, können Parteien sowie deren Untergliederungen nicht Mitglied werden.
  5. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat. 
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Aufsichtsrat. 
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bei Einzelpersonen, Auflösung bei Personenvereinigungen, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. 
  8. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist dem Aufsichtsrat spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keine Anteile des Vermögens. 
  9. Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder über zwölf Monate ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrates. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zum Ausschluss zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist der oder dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Aufsichtsrat schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Mitteilung an kann der oder die Ausgeschlossene nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der oder die Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Aufsichtsrat gegen den Ausschluss Beschwerde einlegen. Bestätigt der Aufsichtsrat nach erneuter Beratung seinen Beschluss, so wird die Beschwerde der nächsten, regulär stattfindenden Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen endgültig über den Ausschluss. 
  10. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Aufenthalt unbekannt ist. 
  11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. 
  12. Der Verein erhebt, verarbeitet und speichert von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Namen, Kontaktdaten, Bankverbindung und Vertretungsberechtigungen (bei juristischen Personen). Diese Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke genutzt. Der Verein nutzt zur Kommunikation vorrangig die E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen. 
§ 5 Organe

Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung, 
  • der Aufsichtsrat,
  • der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Aufsichtsrat beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Anträge, die bereits vorliegen, sind mit der Einladung zu versenden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Aufsichtsrat in Textform einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. In der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert. Sie sind auch dann einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. 
  4. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Zusätzlich ist neben dem Vorstand ein:e Vertreter:in des Betriebsrates einzuladen, die jeweils ein Rederecht besitzen. Obligatorisch zur Mitgliederversammlung einzuladen ist zudem eine Vertretung des institutionellen Zuwendungsgebers. Daneben können durch den Aufsichtsrat Gäste eingeladen und auch mit einem Rederecht ausgestattet werden, zum Beispiel Beschäftigte, Wirtschaftsprüfer:in oder weitere Fördermittelgebende. 
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Bei Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen zum Aufsichtsrat anstehen, ist zu diesem Tagesordnungspunkt ein:e Wahlleiter:in aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen, die oder der nicht für den Aufsichtsrat kandidiert.
  6. Die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. 
  7. Ordentliche Mitglieder werden grundsätzlich durch ihre:n gesetzliche:n Vertreter:in vertreten. Eine schriftliche Vollmacht im Original ist vor Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben, wenn das ordentliche Mitglied mehrere gesetzliche Vertreter:innen hat, die nur gemeinsam handeln dürfen, oder ein:e Mitarbeiter:in des ordentlichen Mitglieds die Vertretung wahrnehmen soll.
  8. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Beschlussfassungen einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betreffen. 
  9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

        a) Beschlussfassung über verbraucherpolitische Grundsätze,

       b) Entgegennahme der Berichte des Aufsichtsrates, des Vorstandes und von der oder dem Wirtschaftsprüfer:in, 

       c) Feststellung des Jahresabschlusses, 

       d) Feststellung des Geschäftsberichtes, 

       e) Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes, 

       f) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,

       g) Bestimmung einer Ehrenamtspauschale für die Mitglieder des Aufsichtsrates,  

       h) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 

       i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden,

       j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

  10. Bei Wahlen ist stets mit Stimmzetteln oder einem Online-Abstimmungstool (geheime Wahl) abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass auch über andere Beschlusspunkte geheim abzustimmen ist. 
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren außerhalb einer Sitzung (etwa im Sternverfahren) gefasst werden. Für die Gültigkeit eines solchen schriftlichen Beschlusses ist es erforderlich, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  12. Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden alle anwesenden Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  13. Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Die Wahl mehrerer Kandidat:innen kann in einem Wahlgang erfolgen, solange die Möglichkeit besteht, über die Kandidat:innen einzeln abzustimmen. Es dürfen so viele Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Eine Stimmhäufung ist nicht zulässig. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhalten hat. Haben mehr Kandidat:innen eine Mehrheit als Ämter zu besetzen sind, erfolgt die Besetzung anhand der höchsten Stimmenzahl. Gegebenenfalls erfolgt eine Stichwahl.
  14. Die oder der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Sofern ein:e Kandidat:in in Abwesenheit gewählt wird, hat sie oder er im Vorfeld zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehmen wird, sofern die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Sind nicht für alle zu besetzenden Mandate Kandidat:innen gewählt, kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Gesamtzahl der Mitglieder des zu besetzenden Gremiums auf die Zahl der bisher gewählten Kandidat:innen zu begrenzen. Sie kann aber auch beschließen, weitere Wahlen durchzuführen. In diesem Fall kommen die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen – ergänzt um aus der Versammlung heraus bestimmte weitere Personen – in einen weiteren Wahlgang, so lange, bis alle Mandate besetzt sind. 
  15. Die Abberufung des Aufsichtsrates oder eines seiner Mitglieder ist nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen möglich.
  16. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. 
  17. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen der Versammlungsleitung, die Feststellung der Versammlungsleitung, dass die Versammlung frist- und formgerecht einberufen wurde, sowie Art und Ergebnisse der Abstimmungen enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung, mindestens einem Mitglied des Aufsichtsrates und der oder dem Protokollführer:in zu unterzeichnen. 
  18. Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen diese oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Aufsichtsrat anzubringen. Danach gilt die Niederschrift als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen die zugestellte Niederschrift entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
§ 7 Aufsichtsrat
  1. Der Aufsichtsrat besteht nach Bestimmung der Mitgliederversammlung aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen die Gewähr für eine unabhängige Amtsausübung bieten und besondere Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Vereinsarbeit mitbringen.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. 
  4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten regulären Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit vorzunehmen. 
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Eine Ehrenamtspauschale kann gezahlt werden und wird dem Grunde und der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  6. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 

       a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Vorstand,

       b) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins bei vereinsrechtlichen Streitigkeiten sowie gegenüber dem Vorstand, 

       c) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes auf Grundlage eines jederzeitigen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts zu allen Vereinsangelegenheiten, 

       d) Zustimmung zur Einstellung und Kündigung von Führungskräften unmittelbar unterhalb der Ebene des Vorstandes, 

       e) Beschluss über die Einberufung der Mitgliederversammlung und den Entwurf der Tagesordnung, 

       f) Beratung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes, 

       g) Zustimmung zu wirtschaftlichen Entscheidungen des Vorstandes von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates, 

       h) Beratung der Jahresplanung und Billigung des jährlichen Wirtschaftsplanvorschlages sowie Zustimmung zur Einreichung an den institutionellen Zuwendungsgeber, 

       i) Beschluss über die Auswahl der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, 

       j) Zustimmung zu verbraucherpolitischen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung zwischen den Mitgliederversammlungen, 

       k) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern, 

       l) Entscheidung über Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen,

       m) Entscheidung über die Beteiligung an Zusammenschlüssen, den Erwerb von Beteiligungen oder die Errichtung von Gesellschaften, Fördervereinen, Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen,

       n) Vornahme von Satzungsänderungen redaktioneller Art oder solcher, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden. 

  7. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung.
  8. Sitzungen finden in Präsenz, hybrid oder in digitaler Form (zum Beispiel per Video- oder Telefonkonferenz) statt. 
  9. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, findet zwei Wochen später eine weitere Sitzung statt, bei welcher der Aufsichtsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Aufsichtsratsmitglieder beschlussfähig ist. 
  10. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von der Sitzungsleitung sowie von der oder dem Protokollant:in zu unterzeichnen.
  11. Eine Abberufung des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 
  12. Der Aufsichtsrat kann zur Ausübung der laufenden Geschäfte des Vorstandes besondere Vertreter:innen nach § 30 BGB bestellen. 
  13. Der Aufsichtsrat kann Vertreter:innen der Mittelgeber zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen. Besteht er aus mehr als einer Person, hat der Aufsichtsrat über die Inhalte einer Geschäftsordnung zu entscheiden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte. Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, den Vereinszweck zu fördern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

       a) Aufbau- und Ablauforganisation, Finanzplanung, Sicherstellung der Liquidität und ordnungsgemäßer Verwendung der Mittel, Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber Zuwendungs- oder Fördermittelgebern, 

       b) Personalangelegenheiten wie das Führen der Mitarbeiter:innen, Einstellung und Kündigung sowie Vertretung in Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts, 

       c) Außendarstellung und Außenvertretung des Vereins, einschließlich der verbraucherpolitischen Arbeit, Verbandsklagetätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit, 

       d) Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern, Vorbereitung und Organisation von Mitgliederversammlungen nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, 

       e) Interessenvertretung in geeigneten Gremien, Kontaktpflege zu Politik und Behörden, Einwerbung von Mitteln, 

       f) Bericht an den Aufsichtsrat über die wirtschaftliche Lage des Vereins, wesentliche Entwicklungen in der Verbraucherpolitik sowie Abstimmung längerfristiger und grundsätzlicher Vorhaben mit dem Aufsichtsrat.

§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Jahresabschluss und Geschäftsbericht aufzustellen.
§ 10 Wirtschaftsprüfung
  1. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage, die Führung der Mitgliederliste sowie der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. 
  2. Die Prüfung erfolgt durch eine:n unabhängige:n Wirtschaftsprüfer:in, die beziehungsweise der vom Vorstand durch Beschluss des Aufsichtsrates zu bestellen und zu beauftragen ist.
§ 11 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Verbraucherschutzes.
§ 12 Übergangsvorschrift

Tritt diese Satzung vor Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes in Kraft, so nimmt der amtierende Vorstand die Aufgaben des Aufsichtsrates ab in Kraft treten bis zur Wahl des ersten Aufsichtsrates wahr. 
Der bisherige Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Vorstandes ab in Kraft treten dieser Satzung bis zur Bestellung des Vorstandes wahr. Hiervon ausgenommen ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, die vom derzeit amtierenden Vorstand bis zur Bestellung des Vorstandes nach der neuen Satzung wahrzunehmen ist.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 28.06.2017.

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Über uns

Die Verbraucherzentrale kämpft für starken Verbraucherschutz in Brandenburg und darüber hinaus. Wir setzen uns gegenüber Wirtschaft und Politik für die Interessen und Rechte von Verbraucher:innen ein.
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