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Kennzeichnung Nanopartikel

Stand:
Woran erkennt man, ob Nanopartikel/-materialien in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind?
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Frage

Woran erkennt man, ob Nanopartikel/-materialien in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind? In welchen Fällen unterliegen sie einer Kennzeichnungspflicht und welche Ausnahmen davon gibt es? Wie verhält es sich mit dieser Kennzeichnungspflicht bei Laktasetabletten mit Titandioxid?

Antwort

Nahrungsergänzungsmittel zählen rechtlich zu den Lebensmitteln. Deshalb gilt in Bezug auf die Kennzeichnung von Nanopartikeln die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Sie schreibt vor, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen. Und zwar muss auf die Bezeichnung solcher Zutaten in Klammern das Wort "Nano" folgen.

Unter "technisch hergestelltem Nanomaterial" wird laut LMIV kurz zusammengefasst jedes absichtlich hergestellte Material in einer Größenordnung von 100 Nanometer (nm) und weniger verstanden.

Diese Definition wird zum Beispiel von der Lebensmittelüberwachung als unzureichend kritisiert, weil sie teilweise nicht eindeutig ist. Es mangelt weiterhin an standardisierten analytischen Nachweismethoden, mit denen der Gehalt an Nanomaterialien eindeutig bestimmt werden kann. Da es auf EU-Ebene noch andere "Nano-Definitionen" gibt, existieren auch unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Stoffe in Lebensmitteln als Nanomaterial anzusehen sind und welche nicht.

Da Lebensmittel, die mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellt werden, als "neuartig" gelten, unterliegen sie außerdem der Novel-Food-Verordnung. Aus dieser Verordnung geht hervor, dass solche Lebensmittel von der EU-Kommission zugelassen werden müssen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Für sie muss eine Sicherheitsbewertung durchgeführt werden.

Bisher gibt es kein auf dem europäischen Markt zugelassenes Nano-Lebensmittel. Es gibt in Deutschland jedoch Nahrungsergänzungsmittel, die den Begriff "nano" in der Zutatenliste oder in den Produktbeschreibungen aufführen. Fast immer handelt es sich dabei um Siliciumdioxid, seltener um Silber oder Gold. Letztere beide sind nur als Farbstoffe, nicht aber als Nährstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen. Aus Frankreich wurde im Dezember 2022 von einem Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin C und Hagebutte (Fa. Solgar) berichtet, in dem 100 % nanoskaliges Siliciumdioxid ohne Kennzeichnung gefunden wurde.

Zusatzstoffe:

Bei der regelmäßigen Neubewertung der Lebensmittelzusatzstoffe durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wird bei einigen Zusatzstoffen auch überprüft, ob sie als technisch hergestellte Nanomaterialien gelten: Das betrifft die Zusatzstoffe Pflanzenkohle (E 153), Calciumcarbonat (E 170), Titandioxid (E 171), Eisenoxide und Eisenhydroxide (E 172), Silber (E 174), Gold (E 175), Siliciumdioxid (E 551), Calciumsilicat (E 552), Magnesiumsilicat (E 553a) und Talkum (E 553b). Die grundsätzlich notwendige Zulassung von Zusatzstoffen - bevor sie in Lebensmitteln verwendet werden dürfen - bezieht sich auf einen Stoff in eindeutig definierter Zusammensetzung. Soll ein Zusatzstoff nun anders als bisher üblich als Nanopartikel eingesetzt werden, müsste er das Zulassungsverfahren erneut durchlaufen.

Titandioxid:

Bei dem weißen Farbstoff Titandioxid (E 171) sah die europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA 2016 bei der Neubewertung des Stoffes in der oralen Aufnahme (noch) kein Problem, wohl aber bei der inhalativen Aufnahme. Anfang Mai 2021 erfolgte seitens der EFSA die Einstufung als "nicht sicher". Infolgedessen wurde die Verwendung von Titandioxid in Lebensmitteln 2022 verboten. Bereits im Verkehr befindliche Nahrungsergänzungsmittel (und andere Lebensmittel) dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Markt bleiben.

Achtung: Titandioxid ist auch in vielen Medikamenten (z.B. Schmerztabletten) enthalten. Die Verwendung als Hilfsstoff in Arzneimitteln ist zunächst noch bis 2027 erlaubt, die Notwendigkeit steht aber auf dem Prüfstand. Außerdem wird Titandioxid in (Kinder-)Zahnpasta (als CI 77891) verwendet.


Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht nach LMIV:

Wenn es sich bei Zutaten, die nicht in der Zutatenliste genannt werden müssen, um Nanomaterialien handeln würde, wäre eine Kenntlichmachung nicht erforderlich. Darunter fallen zum Beispiel Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr haben oder als Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden.

Weiterhin findet keine Kennzeichnung von Nanopartikeln statt, wenn diese nicht absichtlich erzeugt wurden bzw. natürlicherweise vorliegen. Zum Beispiel werden in Nahrungsergänzungsmitteln bereits sogenannte Nanokapseln beispielsweise aus Beta-Cyclodextrin (E459), Polysorbaten (E 432 – 436) oder Lecithin (E 322) eingesetzt. Sie sollen Vitamine und Mineralstoffe im Körper an die richtige Stelle bringen. Die Größe der Kapseln liegt zwar im Nanobereich, allerdings kommen sie auch natürlicherweise vor. Da sie keine neuartigen Eigenschaften besitzen und sich im Körper auflösen, werden sie nicht als Nanomaterialien eingestuft und unterliegen somit keiner Zulassungspflicht.

Wenn es sich bei Ihren Lactasetabletten um Nahrungsergänzungsmittel bzw. Lebensmittel (nicht Arzneimittel) handelt, gelten die oben gemachten Ausführungen zur Kennzeichnung von Nanomaterialien. Allerdings gibt es auch Laktasetabletten, die Arzneimittel sind. Diese können weiterhin Titandioxid enthalten.

In Bio-Produkten dürfen keine technologisch hergestellten Nanomaterialien eingesetzt werden.

 
Zum Weiterlesen:

 

Im Internet gibt es verschiedene Datenbanken zu Produkten mit Nanomaterialien, zum Beispiel:
Nanotechnology Consumer Products Inventory (USA)
The Nanodatabase (Dänemark, englischsprachig)

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