Gericht stärkt Verbraucherrechte
Online-Apotheken können gerade in ländlichen Regionen sowie bei Zeitmangel oder eingeschränkter Mobilität eine gute Ergänzung zur Versorgung sein. Aber auch für Versandapotheken gilt das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht.
Nach einer Verbraucherbeschwerde hatte die VZB den Betreiber der Bad-Apotheke Henning Fichter e.K. (apotal.de) wegen einer Regelung abgemahnt, die die Rücknahme von Arzneimitteln auf beschädigte Ware oder Falschlieferungen begrenzte. Die Verbraucherschützer sahen darin einen faktischen Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts. Da der Betreiber keine Unterlassungserklärung abgab, reichte die VZB Klage ein. Mit Erfolg: Das OLG Oldenburg erklärte die entsprechende Klausel für unwirksam. „Auch bei online bestellten Arzneimitteln können Verbraucher:innen grundsätzlich frei entscheiden, ob sie den Kauf innerhalb der Widerrufsfrist rückgängig machen möchten“, sagt Dunja Neukamp, Rechtsexpertin bei der VZB. „Ein Widerruf braucht keinen Grund.“
Widerrufsrecht im Online-Handel bleibt bindend
Zwar sieht das Gesetz bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa bei speziellen, bereits entsiegelten Verpackungen oder individuell hergestellten Medikamenten. „Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts ist jedoch nicht zulässig – auch nicht mit dem Argument, zurückgesendete Medikamente seien unverkäuflich. Das hat das OLG nun klargestellt“, erklärt Neukamp. „Dieses unternehmerische Risiko darf auch im Arzneimittelversand nicht auf die Kund:innen abgewälzt werden.“