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Rückerstattung von Verwahrentgelten: Auch Brandenburger Sparer:innen profitieren vom BGH-Urteil

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale: Betroffene sollten Kontoauszüge checken und auf Rückzahlung bestehen / Auch Mittelbrandenburgische Sparkasse und Sparkasse Oder-Spree erhoben Negativzinsen

Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) begrüßt das aktuelle Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das Negativzinsen in vielen Fällen für unzulässig erklärt. Von diesem Urteil könnten auch zahlreiche Verbraucher:innen in Brandenburg profitieren. So haben mindestens die Mittelbrandenburgische Sparkasse und die Sparkasse Oder-Spree in den vergangenen Jahren Verwahrentgelte auf Gesamtguthaben von über 50.000 Euro erhoben. Diese Banken hatten mit ihren Kund:innen ab 2021 entsprechende Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Auch andere Institute könnten unzulässige Verwahr- oder Guthabenentgelte oder Negativzinsen berechnet haben. 

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Rückerstattungsansprüche für betroffene Sparer:innen 
„Wir raten allen Sparer:innen, sich Rahmenvereinbarungen und Kontoauszüge genau anzusehen und zu prüfen, ob Verwahrentgelte abgezogen wurden. Sollte das der Fall sein, könnten sie Anspruch auf eine Rückerstattung haben“, so Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Laut BGH (Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) sind Verwahrentgelte oder Negativzinsen bei Sparverträgen oder Tagesgeldanlagen tabu.  Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Brandenburg bestehen Rückerstattungsansprüche für Betroffene zumindest für die letzten drei Jahre. „Insbesondere das Jahr 2022 ist hier interessant. Dagegen dürften im Laufe des Jahres 2023 keine Negativzinsen mehr berechnet worden sein, da die Niedrigzinsphase endete“, so der Experte. 

Verbraucherzentrale stellt Musterbrief zur Rückforderung bereit 
Dazu empfiehlt die VZB zunächst, schriftlich mit der Bank oder Sparkasse in Verbindung zu treten und die Verwahrentgelte zurückzufordern. Dazu können Betroffene den Musterbrief nutzen. Reagiert das Geldinstitut nicht oder ablehnend, lohnt der Gang zur Schlichtungsstelle. Die Adresse findet man beispielsweise im Impressum des Internetauftritts der Bank. Für Sparkassen in Brandenburg ist das s-schlichtungsstelle.de/. Mit Eingang einer Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle wird auch die Verjährung der Ansprüche gehemmt.  

BGH: Negativzinsen oft auch bei Girokonten rechtswidrig 
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass Verwahrentgelte auf Girokonten zwar grundsätzlich möglich seien. Allerdings müssten entsprechende Vereinbarungen eindeutig und transparent sein. Die dem BGH vorgelegten Regelungen waren das nicht und sind damit unzulässig. Nach unserer Einschätzung dürften die meisten bisher benutzten Vereinbarungen für Verwahrentgelte unwirksam sein, ergänzt Schaarschmidt. 

Weitere Informationen rund um das Urteil und der Musterbrief zum Download auf:  
www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/103264  

Individuelle Beratung

         - Vor-Ort- oder telefonische Beratung,

         - Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr)  

         - oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung 

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