Kostenloses Online-Seminar "Betriebskostenabrechnung verstehen und Heizenergie sparen" am 9. September um 15.00 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Vollstreckungsbescheid

Pressemitteilung vom
Wenn der Gerichtsvollzieher erst 30 Jahre später kommt

Richtig reagieren auf Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden

Machen Inkassounternehmen Ansprüche gegen Verbraucher:innen geltend, die aus einem bereits bestehenden Vollstreckungsbescheid stammen, ist besondere Achtsamkeit geboten – selbst dann, wenn die Forderung schon uralt ist oder dem jetzt Angeschriebenen gänzlich unbekannt erscheint. Juristin Stefanie Kahnert von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, weshalb Betroffene dieser unangenehmen Post unbedingt handeln sollten und was sie tun können.  

Off

Einspruchsfristen beachten

„Erhalten Verbraucher:innen Forderungen, die sie als unberechtigt ansehen, müssen sie sich unbedingt dagegen wehren. Spätestens, wenn ein gelber Mahnbescheid ins Haus flattert, sollten Empfänger:innen Widerspruch gegen die Forderung einlegen. Unterbleibt der Widerspruch, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Dann haben Betroffene noch eine zweiwöchige Frist, um Einspruch zu erheben und die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen“, warnt Stefanie Kahnert, Juristin bei der VZB. Denn: Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Unternehmen ihre Forderung mithilfe des Vollstreckungsbescheides zwangsweise durch Gerichtsvollzieher eintreiben.

Verjährt lange nicht: Vollstreckungsbescheid

Was viele nicht wissen: Vollstreckungsbescheide haben eine Gültigkeit von 30 Jahren. Es ist also egal, ob ein Gericht den Vollstreckungsbescheid 2005 oder 1997 erlassen hat oder ob Betroffene die Sache für längst vergessen hielten und selbst gar vergessen haben. „Solange 30 Jahre noch nicht verstrichen sind, kann der Gläubiger versuchen, das Geld bei Schuldner:innen einzutreiben“, erklärt Kahnert. Je mehr Zeit seit dem Erlass des Vollstreckungsbescheides vergangen ist, desto häufiger kann es hier aber auch zu Missverständnissen oder Irrtümern kommen.

Namens-Verwechslungen melden

„Im Beratungsalltag treffen wir immer wieder auch auf Fälle, in denen ein Inkassobüro beispielsweise eine Forderung aus einem älteren Vollstreckungsbescheid geltend macht und dafür die Anschrift neu ermitteln ließ. Dabei kann es zu Fehlern kommen, sodass nun eine Person angeschrieben wird, die vielleicht denselben Namen wie der oder die Schulder:in trägt, aber beide tatsächlich nicht identisch sind“, berichtet Kahnert.

Solche Irrtümer lassen sich beispielsweise über den Vollstreckungsbescheid selbst nachvollziehen. War eine angeschriebene Person nie an der Adresse, an der der Vollstreckungsbescheid seinerzeit zugestellt wurde, gemeldet, liegt es nahe, dass zwei Personen mit identischem Namen verwechselt wurden. Dies dürfte regelmäßig auch nachweisbar sein. „Solche Einwände sollten Betroffene unbedingt geltend gemacht machen, damit der Gläubiger weiß, dass er hier an die falsche Person geraten ist“, rät Kahnert.

Post nicht auf die leichte Schulter nehmen

Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden, auch wenn sie gefühlt falsch oder uralt sind, sollten Empfänger:innen nicht auf die leichte Schulter nehmen. „Betroffene können und sollten eine Kopie dieser Urkunde anfordern, wenn ihnen die Zahlungsaufforderung eines Gläubigers eigenartig erscheint“, rät Kahnert. Wer unsicher ist und Unterstützung benötigt, sollte sich beraten lassen.

 

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Fernwärme

Verbraucherzentrale Bundesverband prüft Sammelklage gegen die Avacon Natur GmbH: Betroffene Fernwärmekund:innen gesucht

Fernwärmekund:innen des Unternehmens waren in den vergangenen Jahren teils mit sehr hohen Rechnungen konfrontiert. Die Verbraucherzentrale hält die erfolgten Preiserhöhungen für unzulässig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht daher gerichtlich gegen das Unternehmen vor. Wenn sich genügend Betroffene melden, soll eine Sammelklage erhoben werden.
Stadtsparkasse München Schriftzug

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.