Nach einer Gesetzesänderung müssen Hersteller nun über den Ursprung von geschnittenem Obst im Becher und vorgeschnittenem Salat in der Tüte informieren. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat in einem Marktcheck überprüft, wie es um die Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflicht bestellt ist. Das Ergebnis: Der Handel setzt die Vorgaben weitestgehend um, aber besonders bei Mischungen finden sich sehr ungenaue Herkunftsbezeichnungen wie „EU und Nicht-EU“. Die Verbraucherzentrale fordert, das gesetzliche Schlupfloch zu schließen.
Mehr Transparenz ermöglicht bewusste Kaufentscheidung
Bei den meisten Obst- und Gemüsesorten ist das Herkunftsland am Regal oder auf dem Etikett angegeben. Seit Anfang des Jahres müssen Anbieter dies auch bei geschnittenem Obst und Gemüse, wie zum Beispiel gewürfelter Melone im Becher, vorgeschnittenem Salat in der Tüte oder geraspelten Möhren, kennzeichnen. „Diese Gesetzesänderung ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz. Mit der zusätzlichen Information können Verbraucher:innen jetzt wählen, ob sie den geschnittenen Salat aus Deutschland oder einem anderen Land kaufen“, erklärt Carola Clausnitzer, Lebensmittel-Expertin der VZB.
Erfolg für den Verbraucherschutz: Hersteller bessern nach
Mitte Mai 2025 hat die VZB geprüft, ob geschnittenes Obst und Gemüse in Brandenburger Supermärkten, Discountern oder Imbissen/Bäckereien mit einem Ursprungsland gekennzeichnet sind. Das Ergebnis: Bei über 80 Prozent der Stichprobe ist die Herkunft der Produkte angegeben. Vereinzelt fehlte die Herkunftskennzeichnung bei Edeka und Freshfruits2go, die geschnittenes Obst im Becher unter anderem für Backwerk und LeCrobag herstellen. Nach dem Hinweis der VZB sagten beide Unternehmen zu, künftig die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und die Herkunft ihres Obst und Gemüses anzugeben.
Hersteller nutzen gesetzliches Schlupfloch bei Mischungen
Bei Mischungen, wie Salatmixen in der Tüte und Obstsalat im Becher, greifen Hersteller überwiegend auf wenig aussagekräftige Angaben wie „Herkunft: EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ zurück. „Eine Herkunftsangabe wie „EU und Nicht-EU“ hat keinen Informationswert für Verbraucher:innen“, kritisiert Clausnitzer. „Dass jemand die Produkte irgendwo auf der Welt anbaut, versteht sich von selbst.“ Rechtlich ist diese Kennzeichnung bei Mischungen erlaubt. Die VZB fordert daher eine präzisere und verbraucherfreundlichere Kennzeichnung, also die Benennung der konkreten Ursprungsländer.
Hintergrund des Marktchecks
Im Mai 2025 hat die VZB im Rahmen eines Vor-Ort-Marktchecks die Herkunftskennzeichnung von vorgeschnittenem Obst und Gemüse in drei Supermärkten, sechs Discountern, zwei (Franchise-)Imbissen und drei Bäckereien in Brandenburg untersucht. Der Test umfasste in jeder Verkaufsstätte alle verfügbaren Angebote an vorgeschnittenem Obst und Gemüse, die zwischen einem und 27 Produkten variierten. Insgesamt prüfte die VZB bei 84 Produkten die Umsetzung der Gesetzesänderung.
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