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Welche Rechte greifen, wenn die Blumen enttäuschen

Pressemitteilung vom
Valentinstag: Verbraucherzentrale zu Kundenrechten beim Blumenkauf

Der Valentinstag steht vor der Tür und ist für viele mit dem Kauf von Blumen verbunden. Doch was tun, wenn die rote Rose am nächsten Tag schon welkt, ein online bestellter Strauß nicht rechtzeitig ankommt oder die Blumen der beschenkten Person so gar nicht gefallen? Annalena Marx von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) fasst die wichtigsten Rechte von Kund:innen zusammen. 

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Welke Blumen: Beweise sichern und Rechte einfordern

Hängt das Valentinstags-Geschenk schon am nächsten Tag welk aus der Vase, ist das ärgerlich. Doch wie sieht die Rechtslage aus? Blumen gelten als verderbliche Ware. Eine gesetzliche Frist, wie lange sie frisch bleiben müssen, gibt es nicht. Vielmehr kommt es immer darauf an, ob und wenn ja, was konkret vereinbart wurde. Weicht der Zustand der erworbenen Blumen davon ab, können Schenkende einen Mangel geltend machen.

Was das für die Praxis bedeutet, fasst Marx so zusammen: „Wichtig sind die vertraglichen Regelungen und zeitnah vorgebrachte Beweise. Damit können wir Kaufende nur ermutigen, ihre Gewährleistungsrechte einzufordern, das heißt, auf das Erstatten von Geld oder Ersatz zu beharren. Machen Sie Fotos, wenn Blumen zu früh die Köpfe hängen lassen oder senden sie einen online bestellten Strauß, der schon welk ankommt, noch am selben Tag an den Händler zurück.“ 

Verspätete Lieferung: auf die Versandart kommt es an

Wer bei Bestellungen sicher gehen möchte, dass ein Strauß genau zum Valentinstag ankommt, sollte ein Versandangebot wählen, bei dem der Händler für einen Wunschtermin einsteht. Insbesondere bei Händlern, die nicht auf ein Netz von Floristen zurückgreifen, sondern die Blumen im Paket mit einem Logistikunternehmen versenden, gibt es unterschiedliche Versandarten. Häufig erhöhen sich mit einem Angebot zum Wunschtermin auch gleich die Kosten. „Kommen die Blumen dann trotz fester Zusage verspätet, können Schenkende den Kaufpreis zurückverlangen“, so Marx. 

Abweichungen vom Werbefoto: genaue Vorgaben schützen

Bei online bestellten Blumen kann es zudem vorkommen, dass der Strauß anders als auf dem Werbefoto aussieht. Solche Bilder sind immer nur Beispielfotos. Häufig behalten sich Händler vor allem bei gemischten Sträußen auch vertraglich Änderungen vor, je nach Verfügbarkeit der einzelnen Blumenarten. „Eine echte Handhabe hat nur, wer ganz genaue Vorgaben gemacht und etwa die Blumen und ihre Anzahl genau bestimmt hat. Aber klar ist auch: Niemand muss einen Strauß Tulpen akzeptieren, wenn er Rosen bestellt hat“, so Marx.

Verfehlte Wirkung: Kulanz statt Widerrufsrecht

Wer online bestellt, ist das 14-tägige gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte gewohnt. Für Schnittblumen und andere verderbliche Waren gilt dieses jedoch nicht. Bei nachträglichen Änderungswünschen oder Stornierungen sind Verbraucher:innen im Zweifel auf die Kulanz des Anbieters angewiesen, ein Recht auf Rückgabe haben sie nicht. 

Immerhin: Einzelne Blumenhändler werben mit einer sehr unbestimmten Geld-zurück-Garantie. Nach dieser erhalten Kund:innen neue Blumen oder das gezahlte Geld zurück, wenn sie nicht zufrieden sind. Wenn daran keine prüfbaren Voraussetzungen geknüpft sind, können Schenkende davon Gebrauch machen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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