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Photovoltaik: Woran Sie beim Thema Steuern denken sollten

Stand:
Bevor Sie sich eine private PV-Anlage anschaffen, lohnt es sich zu prüfen, ob das Thema Steuern für Sie relevant ist und wie Sie unnötigen bürokratischen Aufwand vermeiden.
PV-Module auf dem Dach eines Wohnhauses

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie Solarstrom aus Ihrer privaten Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz einspeisen und damit eine "Gewinnerzielungsabsicht" verfolgen, sind diese Einkünfte steuerpflichtig. In der Regel stuft die Finanzverwaltung eine solche PV-Anlage jedoch als "Liebhaberei" ein, so dass die Steuerpflicht entfällt. Bis 10 Kilowatt-Peak kann das auch auf Antrag erfolgen.
  • Erzielen Sie außer der Einspeisevergütung keine weiteren Einnahmen aus "unternehmerischer Tätigkeit", können Sie die "Kleinunternehmerregelung" wählen. Dadurch sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig.
  • Um nicht in Steuerfallen zu tappen und sich Gestaltungsmöglichkeiten offen zu halten, sollten Sie sich zumindest am Anfang steuerlich beraten lassen.
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Hinweis: Durch die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes Mitte Dezember 2022 wurden die Rahmenbedingungen zur steuerlichen Behandlung von neuen und bestehenden PV-Anlagen grundlegend geändert. So sollen PV-Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022 nicht mehr für die Einkommensteuer relevant sein, ab 1. Januar 2023 gilt für den Kauf von PV-Anlagen und Batteriespeichern zusätzlich ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Der untenstehende Text verliert dadurch seine Gültigkeit. Wir werden in Kürze an dieser Stelle eine ausführliche  Darstellung der neuen Bedingungen vornehmen.

Ist eine PV-Anlage steuerlich relevant?

Die gute Nachricht vorweg: Sie können Ihre private Photovoltaikanlage nutzen, ohne sich regelmäßig mit dem Thema Steuern beschäftigen zu müssen. Allerdings sollten Sie gleich zu Beginn gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung klären, unter welchen Bedingungen dies passieren soll. So vermeiden Sie, in Steuerfallen zu tappen. Etwas komplizierter wird es, wenn Sie mit Ihrer Anlage nach steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten suchen. Wichtig sind vor allem zwei Fragen:

  1. Sind Sie durch den Betrieb der Photovoltaikanlage "unternehmerisch tätig"?
  2. Erzielen Sie durch den Verkauf Ihres Solarstroms einen Gewinn?

Tipp: Steuerrechtliche Fragen sollten Sie am besten schon abklären, bevor Sie die PV-Anlage in Auftrag geben. Zumindest am Anfang ist es sinnvoll, den Rat einer PV-erfahrenen Steuerberatungskanzlei einzuholen. Bei konkreten Fragen zur Steuererklärung hilft Ihnen auch das Finanzamt. Dieser Text ist für private Betreiber:innen gedacht, die abgesehen von der PV-Anlage auf dem eigenen Dach keine weiteren gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte haben.

Umsatzsteuer ja oder nein?

Die Einordnung, ob Sie "unternehmerisch tätig" sind, beinhaltet die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht. Beides ist für Sie kein Thema, wenn Sie mit Ihrem Solarstrom maximal 22.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen – und den "bequemen Weg" gehen möchten. Bis zu dieser Umsatzgrenze können Sie sich für die "Kleinunternehmerregelung" entscheiden und sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies trifft auf die Mehrzahl aller privaten PV-Anlagenbetreiber:innen zu, solange Sie keine weiteren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Teilen Sie Ihre Entscheidung unbedingt auch dem Netzbetreiber mit.

Aber: Sie können sich auch für die Umsatzsteuerpflicht – und damit für den etwas mühsameren Weg entscheiden. Das hat den Vorteil, dass Sie die Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf der Anlage bezahlt haben, vom Finanzamt zurückbekommen. Der Anschaffungspreis reduziert sich also um diese sogenannte Vorsteuer-Erstattung. Dafür müssen Sie im Gegenzug für den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer zahlen. Das Ganze ist mit Verwaltungsaufwand verbunden, weil Sie dafür regelmäßig Steuererklärungen abgeben müssen.

Beispiel:

Von den 8000 Kilowattstunden (kWh) Solarstrom, die Ihre Anlage produziert, nutzen Sie 3000 kWh selbst. Pro Kilowattstunde Strom sparen Sie zum Beispiel 23 Cent (Nettostrompreis) ein, die Sie nicht an Ihren Stromlieferanten bezahlen müssen.

3000 kWh × 23 Cent = 690 Euro

Das ist die Bemessungsgrundlage, auf die 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen sind:

690 Euro × 19% = 131,10 Euro

Tipp: Falls Sie die Vorsteuererstattung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie das dem Finanzamt rechtzeitig mitteilen. Als Frist gilt Ende Juli des Folgejahres, nach dem Sie die PV-Anlage angeschafft haben. Wenn Sie Ihre Umsatzsteuerpflicht nicht spätestens bis dahin gemeldet haben, verlieren Sie den Anspruch.

Keine Einkommensteuer bei "Liebhaberei"

Erwirtschaften Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht und langfristig betrachtet Gewinne, müssen Sie diese versteuern. Eine solche "Gewinnerzielungsabsicht" liegt bei neuen Photovoltaikanlagen auf privaten Wohnhäusern in der Regel aber gar nicht mehr vor. Ohne diese Gewinnerzielungsabsicht geht die Finanzverwaltung von "Liebhaberei" aus. Nachweisen lässt sich das durch eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsprognose. Unabhängig von dieser steuerlichen Betrachtung kann sich die PV-Anlage für Sie dennoch lohnen, wenn Sie die Ersparnis beim privaten Strombezug in den Fokus stellen.

Bei Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt Leistung auf privaten Gebäuden erkennt die Finanzverwaltung seit Mitte 2021 auch ohne Wirtschaftlichkeitsprognose "Liebhaberei" an. Geregelt wird das in einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2021, die im Oktober 2021 nochmals geändert wurde

Wichtig: Bei der Grenze von 10 kWp wird nicht nur Ihre Anlage auf dem Hausdach betrachtet, sondern auch mögliche weitere Anlagen berücksichtigt, die Ihnen gehören und an anderen Orten montiert sind. Ebenso zählen Anteile an Gemeinschafts-Solaranlagen dazu. 

Erfüllen Sie die im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen, genügt ein formloser Antrag beim Finanzamt, damit Sie die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angeben müssen. Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) müssen Sie dann nicht mehr erstellen. Folglich können Sie aber auch keine Kosten steuerlich geltend machen.

Diesen Antrag auf Anerkennung als Liebhaberei können Sie nicht nur für eine neue Anlage stellen, sondern auch für Anlagen, die seit 2004 in Betrieb genommen wurden. Haben Sie bisher Steuererklärungen für die Photovoltaikanlage abgegeben und dabei Verluste steuerlich geltend gemacht, sollten Sie prüfen lassen, ob die Vereinfachungsregelung zu Steuernachzahlungen führt: Denn der Antrag gilt rückwirkend auch für Steuerjahre, die noch offen sind und für die der Steuerbescheid noch geändert werden kann.

Für Anlagen mit mehr als 10 Kilowatt Leistung ist das BMF-Schreiben ebenfalls eine praktische Argumentationshilfe, damit das Finanzamt "Liebhaberei" anerkennt. Während das Finanzamt bei Anlagen bis 10 kWp den Antrag pauschal anerkennt, muss bei der Überschreitung der Grenze eine Begründung (z.B. mit einer konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnung) vorgelegt werden, die dann geprüft wird.

Diese Wahlmöglichkeit wirkt sich nicht auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Anlage aus. Sie können unabhängig davon weiterhin zwischen Umsatzsteuerpflicht oder Kleinunternehmerregelung wählen.

Gewinnerzielungsabsicht: Steuerpflicht und mögliche Sonderabschreibung

Betreiben Sie Ihre Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht, ergibt sich für Sie ein steuerlicher Gestaltungsfreiraum. Sie können dann Steuern sparen, indem Sie Abschreibungsbeträge vorziehen und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Diese Sonderabschreibungsmöglichkeiten sorgen anfangs für Verluste, die Steuern sparen, später jedoch für Gewinne, die zu höheren Steuern führen können. Ob sich dies für Sie persönlich lohnt, sollten Sie bei einer Steuerberatung prüfen lassen. Dafür sollte unter Ihrer Wirtschaftlichkeitsprognose ein Gewinn stehen. Auf die Vereinfachungsregelung für Anlagen bis 10 kW müssen Sie in diesem Fall verzichten.

Tipp: Wenn Sie vor der Anschaffung der Photovoltaikanlage durch einen Lohnsteuerhilfeverein bei der Steuererklärung unterstützt wurden, darf dieser Ihre Steuererklärung anschließend nur noch dann erstellen, wenn Sie keine gewerblichen Steuererklärungen abgeben müssen, also weder umsatzsteuerpflichtig sind noch eine steuerliche Gewinnerzielungsabsicht mit der Photovoltaikanlage verfolgen.

Sonderregelungen bei Batteriespeichern

Wenn Sie sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden und gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage einen Batteriespeicher anschaffen, erhalten Sie auch die für die Batterie bezahlte Mehrwertsteuer erstattet. Falls Sie aber den Batteriespeicher zu einem späteren Zeitpunkt nachrüsten, ist das meist nicht mehr möglich.

Eine Besonderheit gilt auch bei der Gewinnerzielungsabsicht für Batteriespeicher: Haben Sie eine DC-gekoppelte Batterie, können Sie die Anschaffungskosten der Batterie gemeinsam mit der Photovoltaikanlage über 20 Jahre abschreiben. Bei einer Nachrüstung ist das noch über die verbleibende Laufzeit der PV-Anlage möglich. Handelt es sich jedoch um eine AC-gekoppelte Batterie, ist eine Abschreibung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Weiterführende Infos zu diesem Thema finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW und im PV Magazine. Die Verbraucherzentralen beraten nicht zum Steuerrecht.

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