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Überhöhte Rechnung beim Arzt

Stand:
Bei einer Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) müssen Ärzte die voraussichtlichen Kosten vorab angeben. Wird es am Ende deutlich teurer, müssen Patienten das nicht hinnehmen.
Geld und Kosten sparen beim Zahnarzt mit dem roten Sparschwein

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ärzte sind verpflichtet, nicht nur über Vor- und Nachteile einer IGeL aufzuklären, sondern auch über die Kosten.
  • Patienten können einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen.
  • Eine überhöhte Rechnung können Sie überprüfen lassen.
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Aufklärung über Kosten ist Pflicht

Ärzte müssen vor Beginn einer Untersuchung oder Behandlung nicht nur über die medizinischen Aspekte informieren, sondern auch über privat zu tragende Kosten aufklären – und zwar schriftlich. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Ärzte sind verpflichtet, die „voraussichtlichen Kosten“ vorher schriftlich und so genau wie möglich anzugeben.

IGeL werden als Privatleistungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Darin ist geregelt, dass sich die Höhe der Kosten unter anderem nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad bemisst. Wenn sich bei kostenpflichtigen Extras mitunter erhebliche Preisunterschiede im Vergleich zur erfolgten Beratung oder zum Kostenvoranschlag ergeben, müssen Patienten das nicht hinnehmen.

Wann kann es teurer werden?

Kostenvoranschläge oder schriftliche Informationen zu Preisen sind grundsätzlich verbindlich. Treten im Verlauf der Behandlung oder Diagnostik jedoch Umstände ein, die im Vorfeld nicht absehbar waren (z.B. nicht vorhersehbare Komplikationen), darf der Rechnungsbetrag die Höhe der im voraus mitgeteilten Kosten überschreiten. Allerdings sind dem Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung bis 20 Prozent der veranschlagten Kosten ist möglich. Bei größeren Abweichungen muss der Arzt dies dem Patienten rechtzeitig vor der Behandlung bzw. vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen, so dass der Patient immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.

Am Beispiel der Professionellen Zahnreinigung bedeutet das: Bei einer Vorabschätzung von ca. 100 EUR darf der endgültige Preis maximal bei ca. 120 EUR liegen, sonst hätte der Zahnarzt vorab über die Steigerung aufklären müssen.

Warum gibt es keine Pauschalpreise?

Einen Pauschalpreis für die Behandlung wäre für Patienten am sichersten. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen verbietet es den Ärzten jedoch, vorher einen Preis pauschal festzulegen. Der Arzt muss versuchen, die Kosten so genau wie möglich einzuschätzen.

Unser Tipp

Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit dem Arzt sprechen und um eine Erläuterung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.

  • Lassen Sie sich vor einer Behandlung oder Untersuchung die Information zu den Kosten unbedingt schriftlich geben. Wenn Sie keine schriftliche Kosteninformation bekommen haben, können Sie die Bezahlung verweigern.

  • Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag.

  • Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit dem Arzt sprechen und um eine Erklärung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.

  • Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der Endrechnung sollten Sie nur bis zu 20 % tolerieren und zwar nur, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.