Aufklärung über Kosten ist Pflicht
Ärzte müssen vor Beginn einer Untersuchung oder Behandlung nicht nur über die medizinischen Aspekte informieren, sondern auch über privat zu tragende Kosten aufklären – und zwar schriftlich. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Ärzte sind verpflichtet, die „voraussichtlichen Kosten“ vorher schriftlich und so genau wie möglich anzugeben.
IGeL werden als Privatleistungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Darin ist geregelt, dass sich die Höhe der Kosten unter anderem nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad bemisst. Wenn sich bei kostenpflichtigen Extras mitunter erhebliche Preisunterschiede im Vergleich zur erfolgten Beratung oder zum Kostenvoranschlag ergeben, müssen Patienten das nicht hinnehmen.
Wann kann es teurer werden?
Kostenvoranschläge oder schriftliche Informationen zu Preisen sind grundsätzlich verbindlich. Treten im Verlauf der Behandlung oder Diagnostik jedoch Umstände ein, die im Vorfeld nicht absehbar waren (z.B. nicht vorhersehbare Komplikationen), darf der Rechnungsbetrag die Höhe der im voraus mitgeteilten Kosten überschreiten. Allerdings sind dem Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung bis 20 Prozent der veranschlagten Kosten ist möglich. Bei größeren Abweichungen muss der Arzt dies dem Patienten rechtzeitig vor der Behandlung bzw. vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen, so dass der Patient immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.
Am Beispiel der Professionellen Zahnreinigung bedeutet das: Bei einer Vorabschätzung von ca. 100 EUR darf der endgültige Preis maximal bei ca. 120 EUR liegen, sonst hätte der Zahnarzt vorab über die Steigerung aufklären müssen.
Warum gibt es keine Pauschalpreise?
Einen Pauschalpreis für die Behandlung wäre für Patienten am sichersten. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen verbietet es den Ärzten jedoch, vorher einen Preis pauschal festzulegen. Der Arzt muss versuchen, die Kosten so genau wie möglich einzuschätzen.
Unser Tipp
Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit dem Arzt sprechen und um eine Erläuterung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.