Hilfe im Förderdschungel. Energieeffizient bauen oder sanieren" am 9. Januar um 15.00 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen

Wie Ärztinnen und Ärzte werben dürfen

Stand:
Arztpraxen dürfen werben, aber mit sachlichen, berufsbezogenen Informationen. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist verboten. Auch Lockangebote mit "Deals" oder selbst kreierte Berufsbezeichnungen sind nicht zulässig.
Arzt mit fünf Bewertungssternen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ärztliche Werbung muss berufsbezogen, sachlich und angemessen sein.
  • Werbung darf das Vertrauen in Ärztinnen und Ärzte nicht gefährden.
  • Arztwerbung in Suchmaschinen und Bewertungsportalen ist umstritten.
  • Falls Sie nach passenden Arztpraxen, greifen Sie dabei auf unabhängige und werbefreie Portale zurück.
On

Sachlich, nicht reißerisch

Für Werbung und Information von Ärztinnen und Ärzten gelten seit 2002 in den Berufsordnungen der Landesärztekammern klare Regeln. Wie Behandelnde für sich werben dürfen, ist daneben auch im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie die Integrität und das Vertrauen in den Berufsstand der Ärztinnen und Ärzte nicht gefährdet. Die Werbung muss also berufsbezogen, sachlich und angemessen sein.

Verboten ist daher:

  • reißerische, nicht sachliche, informationsverfälschende Werbung,
  • versteckt beeinflussende Werbung,
  • die Darstellung des Preises als Hauptwahlkriterium wie "Deal" oder "Countdown",
  • irreführende Werbung, etwa durch selbst kreierte Berufsbezeichnungen wie "Männerarzt" oder „Arzt für ästhetische Eingriffe“,
  • Diskreditierung von anderen Ärzt:innen und Heilberufen,
  • Dritte für sich werben zu lassen (Umgehungsverbot),
  • Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern (hierzu zählen nach Rechtsprechung des OLG Köln auch Unterspritzungen zum Beispiel mit Hyaluron),
  • nach überwiegender Rechtsprechung kostenlose Beratung / Untersuchungsleistungen mit dem möglichen Ziel der Behandlung,
  • die Wirksamkeit einer Behandlung oder therapeutischen Maßnahme ohne Beleg zu behaupten,
  • den finanziellen Gewinn über das Wohl der Patient:innen zu stellen.

Praxisanzeigen und Bewertungsportale

Ärztinnen und Ärzte können nicht nur ihre Praxiswebseiten zur Selbstdarstellung nutzen, sondern auch Anzeigen bei Suchmaschinen schalten oder in Bewertungsportalen wie Jameda oder Doctolib. Diese Werbung und etwaige Bewertungen auf diesen Portalen sind immer wieder umstritten und bieten Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Denn es besteht ein Spannungsfeld zwischen der Werbung und dem Anspruch, Patient:innen neutral zu informieren. Zudem besteht mitunter ein Interessenkonflikt zwischen den Persönlichkeitsrechten der Behandelnden und der Meinungsfreiheit der Patient:innen, die negative Bewertungen verfassen. Unter die Meinungsfreiheit fallen jedoch nur Bewertungen in Form von subjektiven Meinungsäußerungen, die nicht bewusst unwahr oder ehrverletzend sind.

Ob solche Portale eine sinnvolle Orientierung für Patient:innen bieten können, hängt insbesondere von der Transparenz der Darstellung ab. Kritisch zu sehen ist vor allem, wenn Bewertungsportale jene Behandelnden ganz oben und teils ohne Konkurrenz positionieren, die für Anzeigen bezahlen. Diese Herangehensweise der Bewertungsplattform Jameda, zahlende Premiumkunden und nicht zahlende Basiskunden in der Darstellung auf ihrer Webseite unterschiedlich zu behandeln, wurde bereits gerichtlich untersagt (OLG Köln, Urteil vom 14. November 2019 – Az. 15 U 126/19).

Eine vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar eine andere Arztpraxis zu erkennen gibt, ist Ärztinnen und Ärzten auch nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern untersagt. Die bewertende Gegenüberstellung von Ärztinnen und Ärzten ist neben der beschränkten Aussagekraft derartiger Bewertungen auch vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen.

Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.
ratloses Ehepaar

Schwarzliste: Betrügerische Inkassoschreiben

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten.
Schmuckbild: Facebook-App

Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.