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Gutscheine vor Jahresende einlösen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale beantwortet aktuelle Fragen rund um Einlösen und Verschenken von Gutscheinen

Gutscheine verlieren ihre Gültigkeit in der Regel zum Jahresende. Damit ist die aktuelle Zeit eine gute Gelegenheit, in der Schublade nach Gutscheinen zu suchen. Stefanie Kahnert von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) beantwortet aktuelle und häufige Fragen rund um das Einlösen von Gutscheinen.  

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Wie lange sind Gutscheine normalerweise gültig?

Kahnert: Gutscheine verlieren ihre Gültigkeit in der Regel zum Jahresende, genau genommen nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Das Jahresende ist also eine besonders gute Gelegenheit, nachzusehen, ob noch ein Gutschein in der Schublade wartet.

Manchmal ist auf den Gutscheinen eine andere Frist vermerkt, zum Beispiel „einzulösen bis…“. Eine solche Befristung dürfen Händler grundsätzlich vornehmen. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Ob die Frist zu knapp bemessen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.  

Wenn alles teurer wird: In welchen Fällen können Zuzahlungen anfallen?

Kahnert: Ist auf Gutscheinen ein Geldbetrag vermerkt, ändert sich daran mit der Zeit nichts. Das gilt auch, wenn ein Gutschein eine bestimmte Leistung nennt. Der Gutschein für beispielsweise eine Rückenmassage bleibt gültig, auch wenn der Preis für die Leistung sich nach einiger Zeit erhöht hat.

Ander sieht es aus, wenn die Formulierung beispielsweise „Rückenmassage im Wert von 30 Euro“ lautet. Dann besteht die Gefahr, dass Zuzahlungen nötig sind, wenn Preise sich geändert haben.

Ist es möglich, Gutscheine nach und nach einzulösen?

Kahnert: Möglich ist das in den meisten Fällen. Denn in der Regel ist es dem Händler zuzumuten, einen Vermerk auf dem Gutschein anzubringen oder einen neuen Gutschein mit aktualisiertem Wert auszuhändigen. Gesetzlich geregelt ist ein solcher Anspruch allerdings nicht.

Praxis-Tipp:

Mögliche Probleme im Zusammenhang mit Gültigkeit, Zuzahlungen oder teilweiser Einlösung lassen sich umgehen, wenn Schenkende darauf bereits beim Kauf achten. Eine Alternative sind außerdem selbstgebastelte Gutscheine, die sich flexibel einlösen oder abändern lassen. Zudem sind sie insolvenzsicher.

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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