Kostenloses Online-Seminar „Heizungsoptimierung" am 20. Januar um 15.30 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Jetzt neu: Kalorienangabe auf Wein- und Sektflaschen

Pressemitteilung vom
Wein, Glühwein und andere weinhaltige Getränke zukünftig mit Zutatenliste und Nährwerttabelle

Zutaten- und Nährwertangaben waren auf alkoholischen Getränken wie Wein und Sekt bislang nicht verpflichtend. Nur wenige Hersteller gaben sie in der Vergangenheit freiwillig an. Verbraucher:innen erfuhren bis dato nicht, ob zum Beispiel der Geschmack eines Glühweins von Gewürzen oder Aromen kam oder ob dem Wein Zucker zugesetzt worden war. Durch eine neue EU-Regelung erhalten Verbraucher:innen jetzt mehr Informationen auf dem Etikett. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) klärt über die Änderungen auf.

Off

Neue Regelungen mit Übergangszeit

Ab dem 8. Dezember 2023 sind ein Zutatenverzeichnis und Angaben zum Energiegehalt und den Nährwerten auch für alkoholische Getränke wie Wein, Schaumwein, Glühwein und andere aromatisierte weinhaltige Getränke gesetzlich vorgeschrieben. Damit endet der jahrelange Sonderstatus dieser Getränke und stellt sie mit anderen verpackten Lebensmitteln gleich. Bis alle Flaschen die Kennzeichnung tragen, kann jedoch noch einige Zeit vergehen. Denn alle Getränke, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, durften noch ohne detaillierte Kennzeichnung in den Handel. Für Wein gelten die Neuregelungen erst für die Jahrgänge ab 2024.

Details nun im Zutatenverzeichnis

Sobald Wein oder weinhaltige Getränke aus mehr als einer Zutat bestehen, muss ein Zutatenverzeichnis abgedruckt sein. Verbraucher:innen erkennen somit schnell, ob Zucker zugesetzt wurde oder Zusatzstoffe wie Farbstoffe enthalten sind. „Ob beispielsweise der Geschmack eines Glühweins aus Gewürzen oder aus Aromen stammt, können Verbraucher:innen nun anhand der Zutatenliste erfahren“, sagt Carola Clausnitzer, Lebensmittelexpertin bei der VZB.

Menge an Zucker jetzt auf einen Blick erkennbar

„Der Kaloriengehalt von alkoholischen Getränken lässt sich schnell unterschätzen. So liegt ein Fruchtsaftgetränk beispielsweise bei 46 kcal pro 100 ml, ein Glühwein bei 110 kcal.“, erklärt Clausnitzer. Als Faustformel gilt: Je mehr Zucker und je mehr Alkohol in einem Getränk enthalten sind, desto höher ist der Kaloriengehalt. Durch die neue Regelung erfahren Konsumenten direkt beim Einkauf, wie viele Kalorien im Wein oder weinhaltigen Getränk stecken.

Die Angabe der Nährwerte umfasst, wie auch bei allen anderen Lebensmitteln, Angaben zum Brennwert, dem Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Vorgeschrieben ist eine Tabellenform, in der sich die Angaben auf 100 ml beziehen.

Das ist neu: e-Label als QR-Code

Auf dem Weinetikett kann auch ein Hinweis erfolgen, dass Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle elektronisch abrufbar sind. Diese Ausnahme ist bislang noch bei keinem anderen Lebensmittel zulässig. Ein QR-Code leitet dann auf eine vorbereitete Internetseite mit den entsprechenden Informationen. Der Energiegehalt (kJ, kcal) und die Allergenkennzeichnung müssen aber immer auf dem Weinetikett selbst stehen. „Wer sich vor dem Kauf informieren und Produkte vergleichen möchte, muss also immer über ein internetfähiges Handy und entsprechenden Empfang verfügen. Das ist gegebenenfalls nicht überall möglich“, kritisiert Clausnitzer.   

Der QR-Code darf Verbraucher:innen im Übrigen nicht auf eine Seite weiterleiten, die Werbe- und Verkaufsinformationen enthält oder Nutzerdaten erhebt und nachverfolgt.

 

Ihre Fragen ans Forum Lebensmittel

Haben Sie alltägliche Fragen zu Ernährung, Lebensmitteln, Kennzeichnung und Verpackungen? Dann stellen Sie sie unter www.lebensmittel-forum.de, die Verbraucherzentralen beantworten alle Fragen kostenlos im bundesweiten Lebensmittel-Forum.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.
Grafik mit Motiven der Gesetzesänderungen im Jahr 2025

Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher:innen 2025 ändert

Von Verbraucherrecht über Finanzen und Energie bis hin zu Gesundheit: Das neue Jahr bringt für Verbraucher:innen etliche Neuerungen. Dies sind die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2025.