Gute Nachrichten für Verbraucher: Seit dem 1. Januar 2017 können Verbraucher Anträge auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg begrüßen diese Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Verbraucher.
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Seit 1. Januar 2017 gelten für den Rundfunkbeitrag neue Regelungen. Wer es bislang verpasst hat, einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen, kann dies nun rückwirkend für drei Jahre tun.
"Durch die neue Regelung können Verbraucher von einer Beitragsbefreiung bzw. Ermäßigung profitieren, auch wenn sie es versäumt haben, sich sofort darum zu kümmern", erklärt Andreas Baumgart, Verbraucherberater bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. "Wir raten daher, alle Bescheide, die eine Befreiung oder Ermäßigung in den letzten drei Jahren begründen, beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einzureichen", ergänzt der Experte.
Welche Personen überhaupt eine Befreiung beantragen können, finden Sie hier.
Neu ist auch, dass Beitragsbefreiungen künftig für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden können, falls die betroffenen Verbraucher bereits zwei Jahre lang aus immer dem gleichen Grund von der Beitragspflicht befreit waren. "Die Befreiung gilt dann nicht nur für den nachgewiesenen Zeitraum, sondern ein Jahr darüber hinaus", so Baumgart.
Beratung in Brandenburg
Telefonische Beratung: mittwochs und freitags von 10 bis 12 Uhr unter 0331/98 229 299
Beratung vor Ort: Verbraucher können während der Öffnungszeiten die Beratung zum Rundfunkbeitrag in allen Beratungsstellen des Landes in Anspruch nehmen: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb.
Alternativ ist eine Terminvereinbarung unter 0331/98 22 999 5 (Mo-Fr, 9-18 Uhr) möglich.
Überdies profitieren auch erwachsene Kinder, die noch bei ihren Eltern leben: "Befreiungen und Ermäßigungen gelten ab 1. Januar nicht nur für Antragsteller und deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, sondern auch für deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sie mit ihnen in einer Wohnung leben", sagt der Verbraucherschützer.
Nachweise für eine Beitragsbefreiung — etwa eine Bescheinigung des Jobcenters — können zukünftig in Kopie eingereicht werden. Bisher mussten Antragsteller Originale oder beglaubigte Kopien einsenden. Dies müssen sie nun nur noch auf Verlangen des Beitragsservice tun.
Verbraucher, die Rat zu einer Befreiung vom oder generell zum Rundfunkbeitrag benötigen, können sich an die Verbraucherzentralen Brandenburg oder Berlin wenden.
Foto: André Wagenzik, Thomas Ecke / Mitarbeitende der Verbraucherzentrale
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vzbv unter der Verwendung von katleho Seisa / iStock
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