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Trugbild Traumrendite: Vorsicht vor Fake-Tradingplattformen

Pressemitteilung vom
Zum Digitaltag am 7. Juni 2024: Verbraucherzentrale warnt vor Online-Abzocke

Werbung für lukrative Anlagegeschäfte, zum Beispiel in Kryptowährungen, verspricht auch unerfahrenen Anleger:innen hohe Erträge in kurzer Zeit. Sie fühlen sich bestens betreut, ihr Vermögen wächst, jedenfalls angeblich – bis der Kontakt zum Anbieter abbricht und das Geld weg ist. Finanzexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, wie Fake-Tradingplattformen funktionieren, wie Verbraucher:innen sich schützen können und was sie bei Verdacht auf Betrug noch tun können.  

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Die Masche der Fake-Plattformen

Ausgangspunkt für den Betrug auf Fake-Tradingplattformen ist meist online geschaltete Werbung. Sie verspricht, teils mit Bezug auf bekannte Persönlichkeiten, angeblich lukrative Anlagegeschäfte, oft in Kryptowährungen oder Devisen. „Der Investition eines Startkapitals in Höhe von meist 250 Euro folgen gefälschte Erfolgsmeldungen und ein freundlicher Kontakt“, berichtet Schaarschmidt. Anschließend sind die Kriminellen kreativ, stellen sich häufig auf ihre Opfer ein. So täuschen sie eine positive Kursentwicklung vor, drängen zu weiteren hohen Investitionen. Verlangen Verbraucher:innen die Ausschüttung, erfahren sie von unterschiedlichsten erfundenen Gebühren, die hierfür nötig seien. Zu einer Auszahlung kommt es jedoch nie. Sobald die Betroffenen keine weiteren Zahlungen mehr leisten, bricht schließlich der Kontakt ab. Einige Betrüger machen sich auch die Mühe, eine negative Anlageentwicklung vorzutäuschen – in der Hoffnung, die Opfer davon zu überzeugen, der Markt sei am Totalverlust schuld.

Vielfältige Spielarten des Betrugs

„Uns sind auch Fälle bekannt, in denen die Täter sich im Zuge des Kontaktes Zugriff auf weitere Konten verschafft und diese abgeräumt haben“, berichtet Schaarschmidt aus der Rechtsberatung der VZB. Selbst die Aufnahme von Krediten ist möglich. „Die Maschen sind vielfältig und kreativ. Deshalb raten wir grundsätzlich zur Vorsicht und zu einem kritischen Hinterfragen, ob die beworbene Anlagemöglichkeit wirklich wahr sein kann“, so Schaarschmidt.

Strafanzeige auch im Ausland stellen

Betroffenen rät der Experte, Strafanzeige nicht nur in Deutschland zu stellen, sondern zusätzlich auch dort, wo das Geld hingeflossen ist. Sollten Gelder im Ausland beschlagnahmt werden, ist die Chance so größer, etwas wiederzubekommen. Das Zielland ist an den beiden Anfangsbuchstaben jener IBAN zu erkennen, an welche überwiesen wurde. Die eigene Bank ist zumindest zur Auskunft verpflichtet, an wen das Geld gegangen ist.

Auch bei seriösen Plattformen ist Totalverlust möglich

Weiter betont Schaarschmidt, dass es auch auf grundsätzlich seriösen, wirksam registrierten Handelsplattformen im Internet auf die Auswahl der Anlageprodukte ankommt. Kryptowährungen etwa oder Zertifikate darauf und Zertifikate auf Differenzgeschäfte zu Zinsen, Währungen und Rohstoffen bringen keine laufenden Erträge, sind sehr schwankungsfreudig und oft mit dem Totalverlustrisiko behaftet. „Auch eine Investition in die bekannteste Kryptowährung Bitcoin ist hochspekulativ. Das ist Zocken, keine Geldanlage“, so der Finanzexperte.

Vor der Investition: Angebote prüfen (lassen)

Wer Interesse an der Investition in eine Geldanlage hat, dem rät die Verbraucherzentrale, den Anbieter und das Angebot unbedingt sorgfältig zu checken. Finanzdienstleister müssen in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) registriert sein. Auf deren Webseite ist eine Überprüfung der Meldung möglich.

Vor allem wenn es um viel Geld geht, sollten Interessierte die Angebote unabhängig prüfen lassen. Dazu können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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Sammelklage gegen DAZN Limited

Der Streaming-Anbieter DAZN erhöhte seine Preise 2021 und 2022 in laufenden Verträgen ohne Zustimmung der Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die zugrundeliegenden AGB-Klauseln für unangemessen benachteiligend und die damaligen Preiserhöhungen für Bestandskunden für rechtswidrig.
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Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.
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