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VZB mahnt Solaranlagen-Anbieter ab

Pressemitteilung vom
Allgemeine Geschäftsbedingungen strapazieren die Kund:innen

Spätestens seit dem Anstieg der Energiepreise interessieren sich viele Verbraucher:innen in Brandenburg für Solaranlagen. Aktuell kommt es vielerorts zu Engpässen bei der Beschaffung und Einrichtung dieser heimischen Kraftwerke. Aber auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mancher Anbieter verärgern die Menschen – enthalten sie doch teilweise unklare Liefervereinbarungen und ausufernde Vorleistungspflichten. Zwei Anbieter hat die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) daher nun erfolgreich abgemahnt.

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Bei der VZB beschweren sich derzeit Kund:innen, die Probleme mit Anbietern für heimische Solaranlagen haben. „Hauptgründe für die Auseinandersetzungen sind unklare Liefertermine und umfangreiche Vorleistungspflichten der Kund:innen“, erläutert Dunja Neukamp, Juristin bei der VZB, und ergänzt: „Auf diese Regelungen sollten Verbraucher:innen beim Vertragsschluss ein besonderes Augenmerk legen.“

Umfangreiche Vorleistungspflicht

Der Anbieter DDV DeinStrom Direktvertrieb GmbH aus Zossen verlangte beispielsweise von einem Kunden bereits vor Lieferung und Montage der Solarmodule „50% Materialanzahlung sofort nach Auftragsbestätigung“. Im konkreten Fall waren das über 13.000 Euro. Noch vor endgültiger Fertigstellung der Photovoltaikanlage sollte gemäß der AGB der restliche Rechnungsbetrag gezahlt werden. Eine solch ausgedehnte Vorleistungsregelung hält die VZB für unzulässig und bezieht sich dabei auf verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH). „Kund:innen verlieren sämtliche Sicherungs- und Druckmittel, falls der Anbieter nicht oder nicht wie vereinbart leistet“, führt Neukamp aus und ergänzt: „Außerdem wälzt das Unternehmen das Insolvenzrisiko auf die Kund:innen ab, was bei einem Kaufpreis von fast 30.000 Euro wie im Beschwerdefall ein beträchtliches Risiko darstellt.“ Der Anbieter zeigte sich grundsätzlich einsichtig und hat erklärt, dass diese Formulierung im Auftragsformular nicht mehr verwendet wird.

Lieferfristen unklar

In einem weiteren Fall ging die VZB erfolgreich gegen eine unzulässige Bedingung vor, die sich aus ihrer Sicht ebenfalls nachteilig für die Kund:innen auswirkte. Ein Verkäufer von Solaranlagenkomponenten hatte in seinen AGB geregelt, dass der angegebene Liefertermin „unverbindlich“ sei. „Das heißt nichts anderes, als dass die Lieferzeitangabe wie beim Lotto „ohne Gewähr“ erfolgt und der Anbieter sich nicht verpflichtet sieht, diese einzuhalten,“ erklärt Neukamp. Die Juristin stellt klar: „Für Kund:innen muss deutlich erkennbar sein, wie lange sie höchstens auf die Ware warten müssen. Denn nur so kann ich wissen, wann ich dem Händler zum Beispiel eine Nachfrist setzen und einen Rücktritt vom Vertrag in Erwägung ziehen kann.“ Auch in diesem Fall verzichtet der Anbieter künftig auf die von der VZB monierte Regelung. 

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher:innen gegenüber Wirtschaft und Politik. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.
Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher:innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

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