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Wenn das Geschenk doch nicht gefällt

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale gibt Tipps für Rückgabe und Umtausch / mit O-Tönen

Die Liebsten zu beschenken ist gar nicht so einfach. Trotz guter Absichten liegt man manchmal doch mit dem einen oder anderen Geschenk daneben oder bekommt selbst ein Präsent, das nicht gefällt. Unter welchen Bedingungen Verbraucher:innen ein im Handel oder online gekauftes Geschenk zurückgeben können und was sie schon beim Kauf beachten sollten, erklärt Juristin Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).

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Können Verbraucher:innen gekaufte Waren immer zurückgeben, wenn sie doch nicht gefallen?

Scherer: „Wer das Geschenk online bestellt hat, kann den Vertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wer im Ladengeschäft eingekauft hat, ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Der kann die Rückgabe in diesem Fall erlauben oder verweigern oder zum Beispiel den Umtausch gegen ein anderes Produkt anbieten.“ (O-Ton zum Download)

Gibt es Ausnahmen beim Widerruf im Online-Shopping?

Scherer: „Ja, es gibt Ausnahmen: zum Beispiel, wenn es sich um eine individuelle Anfertigung handelt, die ein Händler auf Wunsch der Verbraucher:innen angefertigt hat und deshalb nun nicht mehr weiterverkaufen kann – beispielsweise eine Fototasse mit einem eigenen Foto oder ein selbst gestalteter Kalender. Auch bei Konzerttickets mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.“ (O-Ton zum Download)

Welche Rechte haben Verbraucher:innen, wenn die Ware einen Mangel hat?

Scherer: „Wenn das gekaufte neue Geschenk kaputt ist, haben Käufer:innen ein zweijähriges gesetzliches Mängelrecht. Reklamieren sie noch während des ersten Jahres nach dem Kauf, ist das besonders einfach. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Betroffene unter Umständen erst beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Von daher empfehlen wir, einen Mangel möglichst direkt zu reklamieren. Mit dem Umtausch-Check auf unserer Internetseite ist das ganz einfach.“ (O-Ton zum Download)

Welche weiteren Tipps können Sie Schenkenden geben?

Scherer: „Fragen Sie beim Kauf im Ladengeschäft am besten gleich nach, welche Bedingungen für Rückgabe oder Umtausch gelten. Lassen Sie sich das Vereinbarte gegebenenfalls auf dem Kassenzettel bestätigen. Und: Denken Sie daran, die Quittung aufzubewahren!“ (O-Ton zum Download)

Alle Antworten als Download:
https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/79946


Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

 

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