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Geschenke richtig umtauschen

Pressemitteilung vom
Verbrauchertipps für die Weihnachtszeit

Die festliche Jahreszeit steht vor der Tür, und mit ihr kommt die Tradition des Schenkens. Doch was tun, wenn das Geschenk nicht den Erwartungen entspricht? Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, gibt wertvolle Tipps, wie Verbraucher:innen mit unpassenden Geschenken umgehen können. Die Verbraucherzentrale bietet außerdem einen digitalen Umtausch-Check, der individuell überprüft, welche Rechte in bestimmten Fällen gelten.

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Der Unterschied zwischen stationärem Handel und Online-Kauf

Schenken und beschenkt werden macht meist große Freude. Es kann jedoch passieren, dass man das gewünschte Buch doppelt bekommt oder der Weihnachtspullover einfach nicht passt. „Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, muss sich über die Rückgabemöglichkeiten informieren“, sagt Stefanie Kahnert, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Im Idealfall haben schon die Schenkenden beim Kauf darauf geachtet, ob und wie lange ein Umtausch möglich ist. „Im Ladengeschäft gibt es kein allgemeines Recht auf Rückgabe, aber viele Händler:innen bieten freiwillige Umtauschfristen an, insbesondere rund um Weihnachten. Wurde das Geschenk online erworben, steht Verbraucher:innen sogar ein gesetzliches Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen zu. Auch dieses verlängern Online-Shops oft freiwillig“, ergänzt die Expertin.

Kann man alles zurückgeben?

Beim gesetzlichen Widerrufsrecht für Online-Käufe gibt es Ausnahmen. „Individuelle Anfertigungen oder geöffnete Schutzsiegel können Gründe für einen Ausschluss des Widerrufsrechts sein“, so Kahnert. Allerdings lohnt es sich als Verbraucher:in, kritisch zu sein. Denn: „Unserer Erfahrung nach versuchen Händler immer wieder, online gekaufte Waren mit dem Verweis auf eine individuelle Anfertigung vom Widerruf auszunehmen. Doch der Gesetzgeber legt hohe Hürden für den Ausschluss. Wer sich nicht sicher ist, kann sich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen“, rät die Expertin.

Kaputte Geschenke reklamieren

Wenn die neue Spielekonsole nicht angeht oder der Fernseher spinnt: Defekte Produkte können Verbraucher:innen bis zu zwei Jahre nach Kauf reklamieren. „Bei kaputten Waren muss der Verkäufer den Fehler beheben, entweder durch Reparatur oder Neulieferung. Wir empfehlen, Defekte möglichst sofort und schriftlich zu reklamieren“, so Kahnert. Dabei hilft auch der kostenlose Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Egal, ob die Ware schon defekt unterm Weihnachtsbaum liegt oder erst nach  mehreren Monaten kaputt gegangen ist: Hier erhalten Verbraucher:innen eine rechtliche Ersteinschätzung, die beantwortet, ob Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur oder ein Ersatzprodukt von Verkäufer oder Hersteller besteht oder ob man das Produkt zurückgeben und sein Geld zurückverlangen kann.

Gutscheine umtauschen – geht das?

„Es besteht kein Anspruch darauf, sich einen Gutschein auszahlen zu lassen“, weiß die Expertin. „Jedoch findet sich häufig im privaten Umfeld eine Möglichkeit, den ungewollten Gutschein einfach weiter zu verschenken oder zu verkaufen.“

 

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

 

Der Umtausch-Check wird gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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