Lieferung frei Verwendungsstelle
Lautet die Lieferbedingung der bestellten Ware „frei Verwendungsstelle“ heißt dies, dass die Lieferung bis zum gewünschten Ort erfolgt. Hierbei werden die Gegenstände gegebenenfalls auch durch Treppenhäuser getragen.
Nur nach Vereinbarung: Lieferung frei Bordsteinkante
Die Bezeichnung „frei Bordsteinkante“ bedeutet, dass das Transportunternehmen die Ware an der jeweiligen Adresse am ebenen Straßenrand absetzt. Das kann am Bürgersteig vor der Haustür sein, in Einzelfällen aber auch vor einem Zubringerweg zum Haus. Sofern „frei Bordsteinkante nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, müssen Käufer:innen davon ausgehen, dass der Transport bis zum Wunschort inklusive ist.
Tipps für Verbraucher:innen
Torsten Eick, Berater bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) rät: „Ratsam ist es, bereits im Vorfeld abzuklären, ob es sich um eine Bordsteinlieferung oder um eine Lieferung zur Verwendungsstelle handelt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten diese Informationen enthalten sein. Wer hierzu nichts findet, wendet sich am besten direkt an den Händler. Ohne klare Vereinbarung besteht das Recht darauf, dass die Ware an den Wunschort geliefert wird. Allerdings kann es in der Praxis zu unangenehmen Diskussionen mit dem Speditionsunternehmen kommen.“ Im Nachgang sind aufbewahrte Lieferbestätigungen und Vertragsbedingungen hilfreich, um die eigenen Rechte durchzusetzen.
Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
- Vor-Ort- oder Telefonische Beratung, Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung