Immer mehr Onlineshops, Geschäfte oder Automaten bieten Mystery-Boxen zum Verkauf an. Das Prinzip ähnelt dem von Wundertüten aus Kindheitstagen: die Käufer:innen wissen vorher nicht, was im Paket steckt. Meist sind es Produkte, die aus Retouren oder unzustellbaren Sendungen stammen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, was beim Kauf solcher Wundertüten zu beachten ist und wann Käufer:innen die Ware wieder zurückgeben können.
Spiel mit der Neugierde
Oft werben die Anbieter der Überraschungspakete mit sensationellen Preisen. Der Warenwert könne schließlich größer sein als der Preis der Mystery-Box und die Inhalte klingen oft verheißungsvoll. Damit ist die Versuchung groß, eine solche Mystery-Box zu kaufen, obwohl unklar ist, in wie vielen Paketen tatsächlich nützliche und hochwertige Produkte stecken. „Anbieter spielen mit der Neugierde der Menschen. Das Geschäftsmodell eignet sich hervorragend, um überflüssige Ware loszuwerden“, so Juristin Stefanie Kahnert von der VZB und ergänzt: „Nach einem sehr kurzen Überraschungseffekt folgt meist die Ernüchterung, wenn die Ware wert- oder nutzlos ist. Der anfangs sensationell erscheinende Preis relativiert sich so in vielen Fällen schnell“.
Widerrufsrecht nur bei Online-Käufen
Wer eine Wundertüte online kauft, kann den Kauf 14 Tage lang widerrufen, falls der Inhalt nicht gefällt. Die Kosten für die Rücksendung müssen die Anbieter allerdings nicht übernehmen. Hat das Unternehmen seinen Sitz im Ausland, können hohe Rücksendekosten anfallen. „Vor dem Kauf sollten Verbraucher:innen unbedingt prüfen, wo das Unternehmen sitzt und ob es kostenlose Retouren anbietet. Auch unser Fake-Shop-Finder kann helfen, schwarze Schafe zu entlarven“, empfiehlt Kahnert.
Rückgaberecht beim Kauf im Geschäft oder am Automaten
Anders ist es bei einer am Automaten oder im Geschäft gekauften Box. Hier gibt es kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht, wenn die Ware nicht gefällt. Zurückgeben kann man die Überraschungsbox daher nur, wenn der Inhalt defekt ist: „Ist die enthaltene Ware mangelhaft, können Betroffene sie reklamieren“, so die Juristin. Es gelten hier die normalen gesetzlichen Gewährleistungsrechte für zwei Jahre ab Erhalt der Ware. Ansprechpartner für Reklamationen sind die Verkäufer der Ware, also das Geschäft beziehungsweise der Betreiber der Automaten. Wichtig ist, beim Kauf darauf zu achten, dass seriöse Kontaktdaten auch tatsächlich verfügbar sind. Fehlen beispielsweise bei einem Automaten die Angaben zum Betreiber, ist es schwierig, Rechte einzufordern und defekte Ware zu reklamieren.
Verbraucherzentrale will es genauer wissen
Die VZB ruft Verbraucher:innen dazu auf, ihre Erfahrungen mit Mystery-Boxen zu teilen – egal, ob sie darin echte Schätze oder Produkte für die Tonne gefunden haben. Wer solche Überraschungspakete bestellt hat, kann Erfahrungen oder Fotos zu seinen Fundstücken und Erlebnissen ganz einfach über die Beschwerde-Box auf der Webseite der VZB übermitteln.