5. Unpfändbare Gegenstände
Sie müssen keine Angst haben, dass der GV Ihnen wegen einer Forderung die Wohnung leer räumt. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder Haushaltsgegenstände im Rahmen einer bescheidenen Haushaltsführung sind unpfändbar. Hierzu gehören Kleidung, Wäsche, Möbel, Geschirr, Lebens- und Heizmittel, aber auch Elektrogeräte wie Herd, Kühlschrank, Fernseher oder ein Smartphone. Ein Smartphone dient informatorischen Grundbedürfnissen und ist, wenn weder ein Fernseher noch ein Computer vorhanden sind, unpfändbar. Ausgenommen sind natürlich Luxusgeräte. Ist ein Gegenstand ausnahmsweise von besonders hohem Wert (besonders hochpreisiges Gerät) kann eine so genannte Austauschpfändung erfolgen, bei dem dieser Gegenstand durch einen einfachen ersetzt wird. Daneben sind Gegenstände geschützt, die für eine berufliche Tätigkeit benötigt werden (z.B. Computer für Übersetzer). Auch das Auto kann deshalb unpfändbar sein, wenn Sie oder auch Ihr Lebenspartner sonst nicht zur Arbeit kommen können. Das Auto ist auch unpfändbar, wenn Sie oder ein Familienangehöriger wegen einer Gehbehinderung oder einer anderen Gesundheitseinschränkung auf den PKW angewiesen sind. Letztlich wird der Gerichtsvollzieher nichts pfänden, bei dem der zu erwartende Erlös geringer ist, als die entstehenden Kosten.
Nun kann es passieren, dass Sie Gegenstände in Ihrer Wohnung haben, die Ihnen nicht gehören. Das sind Gegenstände, die z.B. Ihren Kindern, Ehegatten oder Mitbewohnern gehören oder die Ihnen jemand geliehen hat. Auch solche Sachen, bei denen Sie den Kaufpreis noch nicht voll gezahlt haben (Ratenkauf), gehören in der Regel noch nicht Ihnen, sondern dem Verkäufer. Dass eine Sache einem anderen gehört, kann der GV nicht sehen und auch nicht prüfen. Ist das fremde Eigentum nicht offenkundig oder wird vor Ort nicht nachgewiesen, dann kann der GV die Sachen pfänden. Um eine Verwertung zu verhindern, muss der wirkliche Eigentümer beim Vollstreckungsgericht eine so genannte Drittwiderspruchsklage erheben und sein Eigentum nachweisen. Eine Pfändung wird dann aufgehoben.
Gegenstände, die Ihnen gehören, aber sich bei jemand anderem befinden, kann der GV nur pfänden, wenn der andere der Pfändung zustimmt.
6. Beiseiteschaffen von Sachen oder Entfernung eines Pfandsiegels
Jetzt könnte man vielleicht auf den Gedanken kommen, Dinge vor dem Besuch des GV beiseite zu schaffen (in den Keller, zu Freunden oder Nachbarn) oder fremdes Eigentum (z.B. von Verwandten) "vorzutäuschen". Davon ist aber dringend abzuraten. Sie machen sich dadurch strafbar! Sie haben dann nicht nur Ärger mit Ihrem Gläubiger, sondern ggf. auch mit der Staatsanwaltschaft. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen. Außerdem gefährden Sie eine mögliche Entschuldung zum Beispiel durch ein Insolvenzverfahren.
Der GV pfändet Gegenstände, indem er diese mitnimmt (kleine oder besonders wertvolle Sachen) oder indem er ein Pfandsiegel (Kuckuck) anbringt. Das Ablösen oder Unkenntlichmachen dieses Siegels ist ein eigener Straftatbestand und kann ebenfalls mit einer Freiheitstrafe geahndet werden.
7. Verwertung von Gegenständen
Vor einer Verwertung werden gepfändete Gegenstände geschätzt. Dies kann aber nicht verhindern, dass diese unter ihrem Wert weggehen. Soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, kann der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Aufschub vor der Verwertung geben, wenn die Forderung innerhalb eines Jahres gezahlt wird. Sie können zwar auch gegen den Willen des Gläubigers einen Aufschub bei Gericht beantragen, aber dieser ist schwerer zu bekommen. Dazu müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die gesamte Forderung zeitnah zahlen und dem Gläubiger durch den Aufschub kein Nachteil erwächst.
In der Vergangenheit wurden die meisten gepfändeten Gegenstände im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwertet. Seit einiger Zeit können die gepfändeten Sachen auch im Internet versteigert werden. Dies erfolgt auf den Internetseiten www.zoll-auktion.de und www.justiz-auktion.de.
8. Vermögensauskunft
Ein Gläubiger kann auch nur die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragen. Wird die Forderung nicht innerhalb der vom GV gesetzten Zahlungsfrist von 2 Wochen vollständig bezahlt, wird ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Können Sie bei dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft glaubhaft machen, dass Sie die Schuld innerhalb von 12 Monaten zahlen, so kann der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Raten entgegennehmen und zunächst von der Vermögensauskunft absehen, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Sprechen Sie jedoch vorher mit Ihrer Schuldnerberatung, ob dies wirklich machbar und sinnvoll ist. Versprechen ins Blaue hinein, die Sie dann nicht einhalten können, schaden mehr, als sie nützen.
8.1. Inhalt einer Vermögensauskunft
In einer Vermögensauskunft müssen Sie umfassend und wahrheitsgemäß über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft geben. Dazu beinhaltet das entsprechende Formular eine Vielzahl von Fragen zum Einkommen, Unterhaltsansprüchen, Arbeitgeber, Bargeld, Konten, Kapitallebensversicherungen, Aktien und vielem mehr. Oft lässt Ihnen der GV vorab ein Formular zukommen oder Sie können ihn danach fragen.