Welche Verträge müssen geschlossen werden?
- Mietvertrag: Über die Räumlichkeiten der Pflege-Wohngemeinschaft muss ein Mietvertrag geschlossen werden. In der Regel schließen die Bewohner jeweils einzeln mit dem Vermieter einen Mietvertrag. Möglich ist aber auch, dass die Gemeinschaft als Ganzes mit dem Vermieter einen Mietvertrag vereinbart.
- Vertrag über Betreuungs- und Unterstützungsleistungen: Eine Pflege-Wohngemeinschaft zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass die dort lebenden Bewohner Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigen. Die Bewohner beauftragen daher gemeinschaftlich eine Person oder mehrere Personen, die sich tagsüber in der Wohnung aufhält, die Bewohner betreut und den Alltag organisiert und verwaltet, Beschäftigungsangebote macht und im Haushalt unterstützt. Diese allgemeinen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einer sogenannten "Präsenzkraft" werden vertraglich festgelegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschusst die Pflegekasse die Kosten der Präsenzkraft. Dazu ist darauf zu achten, dass die angebotenen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nicht zu umfangreich sind. Es darf nicht der Eindruck entstehen, als seien die Bewohner so umfassend wie in einem Pflegeheim versorgt. In einer Pflege-Wohngemeinschaft muss den Bewohnern bzw. deren Angehörigen die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alltägliche Aufgaben auch selbst zu erledigen. Beides sollte bereits aus dem Vertrag hervorgehen. - Pflegedienstvertrag: Bewohner die pflegebedürftig sind, schließen außerdem mit einem Pflegedienst einen Pflegedienstvertrag für bestimmte Leistungen ab, um ihren persönlichen Pflegebedarf zu decken. Die Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft sollten den Pflegedienst, von dem sie versorgt werden wollen, frei wählen können. Benötigt ein Bewohner zusätzlich beispielsweise Hilfe beim Einnehmen von Medikamenten, muss ein Vertrag über die sogenannte Behandlungspflege mit einem Pflegedienst abgeschlossen werden.
- Gemeinschaftsvereinbarung: Zuletzt empfiehlt es sich außerdem, eine gemeinsame Vereinbarung zu treffen, die das Miteinander in der Pflege-Wohngemeinschaft regelt. Die Inhalte dieser Gemeinschaftsvereinbarung hängen insbesondere davon ab, ob es sich um eine selbstorganisierte oder trägerorganisierte Pflege-Wohngemeinschaft handelt.
Der Wohngruppen-Zuschlag
Pflegebedürftige in Pflege-Wohngemeinschaften, die bestimmte Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Damit kann eine Person bezahlt werden, die sich tagsüber in der Wohngemeinschaft aufhält und Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übernimmt (Präsenzkraft). Es hat sich ergeben, dass das Sozialamt in einigen Bundesländern diesen Betrag als Einkommen abgezogen hat. Die Betroffenen sollten sich daher bei dem Sozialamt vor Ort erkundigen.
In der Vergangenheit wurde von der Pflegekasse der Wohngruppenzuschlag mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat nun in verschiedenen Urteilen entschieden, dass an die Gewährung des Wohngruppenzuschlags keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden dürfen. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt und nicht um eine stationäre Versorgung. Der Wohngruppenzuschlag ist zu gewähren, wenn
- er Charakter einer Wohngemeinschaft und die Möglichkeit sich in einem gemeinschaftlichen Raum zu treffen, gegeben ist.
- die Tätigkeiten der Präsenzkraft von einer oder mehreren Personen ausgeübt werden.
- 3 Bewohner die Präsenzkraft beauftragen oder ein neuer Mitbewohner der Beauftragung ebenfalls zustimmt. Es müssen also nicht alle Mitbewohner gemeinsam beauftragen.
- die Wohngemeinschaft mehrere Personen nebeneinander beauftragt (also zum Beispiel 3 Personen die Kraft A und andere 3 Personen die Kraft B).
Gründungszuschuss für die Wohngemeinschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Pflegebedürftige, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder zumindest daran beteiligt sind, einmalig den Betrag von 2500 Euro. Eine Pflege-Wohngemeinschaft erhält maximal 10.000 Euro als Förderung.
In der Praxis lehnen die Pflegekassen diese Leistungen häufig ab. Als Grund für die Ablehnung wird angegeben, dass eine Wohnform vorliege, die einer vollstationären Pflege entspreche oder dass eine aktive Einbringung der Bewohner oder deren Umfeld nicht vorgesehen sei. Beides sollte deshalb im Vertrag ausdrücklich geregelt sein.
Manchmal können Umbaumaßnahmen erforderlich sein, um den Wohnbereich an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen.
Umbaumaßnahmen in der Wohngemeinschaft
Beispielsweise kann in einem mehrgeschossigen Haus ein Treppenlift erforderlich sein. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bis zu 4000 Euro. Pro Pflege-Wohngemeinschaft gibt es maximal 16.000 Euro. Dabei prüft die Pflegekasse für jeden Pflegebedürftigen, ob die Voraussetzungen bei ihm vorliegen.