- Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel.
- Sie müssen beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz angezeigt werden.
- Die Bescheinigung des BVL ist lediglich eine Eingangsbestätigung. Es ist weder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung (Zulassung), noch ein Prüf-, Sicherheits- oder Wirksamkeitsnachweis.
- Auch die Werbeaussagen werden nicht geprüft.
- Leider ist nicht allen Herstellern bewusst, dass sie dafür zuständig sind, dass alle Gesetze eingehalten werden. Sonst würde es bei späteren Marktkontrollen nicht derart hohe Beanstandungsquoten geben.
In einem Interview führt eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch das Dickicht der gesetzlichen Regelungen. Auch wenn das Interview nicht mehr taufrisch ist - das was gesagt wird, gilt (leider) immer noch genau so. Daraus resultieren auch die Forderungen und Positionen der Verbraucherzentralen.
Immer häufiger wird auf Shopseiten oder in Video-Präsentationen ein Dokument des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingeblendet. Das ist einfach eine geschickte Marketingmaßnahme. Dieses Schreiben ist nur die Bestätigung, dass das entsprechende Nahrungsergänzungsmittel vom Hersteller beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt wurde, so wie es die gesetzliche Verpflichtung (§ 5 NEM-V) jedes Herstellers oder Inverkehrbringers ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Nahrungsergänzungsmittel amtlicherseits geprüft wurde, nicht auf Wirksamkeit, nicht auf Sicherheit und noch nicht einmal, ob die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten wurden. Das BVL setzt voraus, dass alles eingehalten wird und das Produkt sicher ist, weil das Produkt sonst gar nicht verkauft werden dürfte (Art. 14 Basis-VO). Für die Einhaltung ist alleine der Hersteller verantwortlich.
Das Schreiben des BVL ist lediglich eine Eingangsbestätigung für die Anzeige. Es ist keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.
Mit der Anzeige wird das Produkt in die bundesweite Nahrungsergänzungsmittel-Datenbank aufgenommen und die Lebensmittelüberwachungsbehörde im Bundesland des Unternehmenssitzes wird über das Inverkehrbringen informiert. Eine Prüfung gibt es nur dann, wenn die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort (also in Stadt oder Kreis) eine Routinekontrolle vornehmen oder wenn ein Nahrungsergänzungsmittel auffällig geworden ist, es also Beschwerden, Krankheitsfälle etc. gegeben hat. Nachfragen bei den zuständigen Behörden haben gezeigt, dass gerade bei NEM die Beanstandungsquote sehr hoch ist, je nach Bundesland liegt sie zwischen 25 und mehr als 80 Prozent. Es wurde also mindestens jedes vierte NEM beanstandet, obwohl es zuvor beim BVL angezeigt wurde.
Zum Weiterlesen:
- Was sind Nahrungsergänzungsmittel rechtlich gesehen?
- Nahrungsergänzungsmittel und ihre Vertriebswege
- Werbung mit Gesundheit - meist zu viel versprochen
Quellen:
- Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung in der Fassung vom 05.07.2017
- Lebensmittel-Basis-Verordnung 178/2002 in der Fassung vom 01.07.2024
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (2025): Keine Zulassung von Nahrungsergänzungsmitteln notwendig. Nahrungsergänzungsmittel müssen beim BVL angezeigt werden. Pressemitteilung vom 27.01.2025 (zuletzt abgerufen am 10.10.2025)
- BVL: Nahrungsergänzungsmittel (zuletzt abgerufen am 10.10.2025)
- Nahrungsergänzungsmittel: Fast jede 2. Probe beanstandet. Quarks, 25.04.2023 (zuletzt abgerufen am 10.10.2025)