Mietvertrag
Fortführung ist möglich
Als Erbe (bzw. Hinterbliebener) müssen Sie den Vermieter vom Tod des Mieters in Kenntnis setzen. Automatisch beendet ist der Mietvertrag dann jedoch nicht. Unterschiedliche Personen haben einen Anspruch, das Mietverhältnis fortzuführen: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige oder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Tritt von diesen Personen niemand in das Mietverhältnis ein, wird der Vertrag automatisch mit dem Erben fortgesetzt. Auch Mietschulden und Betriebskostenabrechnungen gehen dann zu seinen Lasten. Haben Sie als Erbe kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Ist unklar, ob ein Recht zur Fortführung des Mietvertrages besteht, oder gibt es Probleme mit der Kündigung, können Sie sich bei der Verbraucherzentrale Brandenburg rechtlich beraten lassen.
Kündigung
Wollen Sie den Mietvertrag außerordentlich kündigen, so können Sie das innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall tun. Die Kündigung ist gemäß der gesetzlichen Frist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Lebte der bzw. die Verstorbene in einem Pflege- oder Altenheim gelten andere Regeln.