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Ärger mit Sparkassen: Prämiensparverträge und Zinsberechnung

Banknoten und Münzen
Ärger mit Sparkassen: Prämiensparverträge und Zinsberechnung
Kund:innen von Sparkassen erhalten derzeit Kündigungsschreiben über langfristige Prämiensparverträge zur Altersvorsorge. Besonders im Fokus: die häufig fehlerhafte Berechnung der Zinsen. Die Verbraucherzentrale setzt sich für die Sparer:innen ein, verklagt die Geldinstitute und bietet Beratung.
Zinsanpassung: Was kritisiert die Verbraucherzentrale?

In Verträgen mit variablen Zinsen muss eine Anpassungsklausel festlegen, nach welchen Kriterien sich der Zins verändert. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind solche Klauseln nur dann zulässig, wenn sie transparent sind.

Viele der Zinsanpassungsklauseln sind allerdings nicht transparent. Außerdem hat die VZB festgestellt, dass Sparer:innen jahrelang zu wenige Zinsen gezahlt worden sind.

Verbraucherzentrale führt Musterklagen gegen Sparkassen

Gegen zwei Sparkassen hat die Verbraucherzentrale Brandenburg daher Musterklagen erhoben. Wer bei der Sparkasse Barnim oder der Sparkasse Spree-Neiße einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hatte, konnte sich bei der Verbraucherzentrale Brandenburg melden. Damit haben Prämiensparer:innen die Möglichkeit bekommen, die ihnen zustehende Zinsnachzahlung aus ihren Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ einzufordern. Weitere Informationen zu den Musterklagen finden Interessierte unter: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/sparkassen/musterklagen 

Jetzt Zinsen nachberechnen lassen

Allen anderen Sparer:innen mit gekündigten oder selbst beendeten Prämiensparverträgen empfiehlt die VZB, die bisherigen Zinsanpassungen in ihren Verträgen überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Geld von der Bank nachzufordern. Dafür bietet sie ein Beratungsangebot an: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/37018

 

Prämiensparverträge: Worum geht es?

Schätzungen zufolge haben alleine im Land Brandenburg mindestens 50.000 Kunden Prämiensparverträge abgeschlossen. Seit Juni 2018 erhielten beispielsweise Kunden der Sparkasse Märkisch-Oderland Kündigungsschreiben über in den 1990er- oder 2000er-Jahren abgeschlossene Prämiensparverträge. In den Schreiben beruft sich die Sparkasse auf die anhaltende Niedrigzinsphase. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof solche Kündigungen unter Nennung eines sachlichen Grundes zugelassen, aber erst wenn bei einem unbefristeten Sparvertrag die höchste Prämienstufe erstmals erreicht wurde. Auf 1188 Monate Laufzeit umgeschriebene Verträge sind grundsätzlich wirksam und einzuhalten, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass beide Vertragspartner etwas anderes wollten.

Zudem will die VZB wissen, wie es zu den Massenkündigungen von Prämiensparverträgen durch die Sparkasse Märkisch-Oderland kommen konnte. Dazu hat sie auf Basis des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Diesen hat die Sparkasse abgelehnt, obwohl sie eine Anstalt öffentlichen Rechts ist. Deswegen hat die VZB im Februar 2019 Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) und im April 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingereicht.

Die VZB hat alle Sparkassen des Landes zu ihren Plänen befragt, etwa ob sie vorhaben, diese Verträge zu kündigen. Die Antworten der Sparkassen fielen so aus, dass die VZB kaum Entwarnung geben kann. Deshalb fordert die VZB Kommunal- und Landespolitik auf, dafür zu sorgen, dass sich die Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts auf ihre Aufgabe besinnen, das Sparen und die Vermögensbildung der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Und dazu gehört nach Ansicht der VZB nicht, langfristige und für die Altersvorsorge abgeschlossene Sparverträge zu kündigen.

Das Ansinnen von Geldinstituten, Kunden aus relativ zinsgünstigen Verträgen zu drängen, ist auch über die Grenzen Brandenburgs hinaus bekannt. Die Studie „Wenn Kunde König zur Last wird“ der Verbraucherzentralen beschreibt das Vorgehen der Akteure bundesweit.