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Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt (noch) nicht?

Stand:
Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen
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Welche Anforderungen müssen Steckersolar-Geräte grundsätzlich erfüllen?

Rechtlich handelt es sich um eine EEG-Anlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) und es gelten die entsprechenden Regeln und Vorgaben. Seit der Änderung des Gesetzes im Rahmen des "Solarpaket I" der Bundesregierung sind Steckersolar-Geräte nun erstmals gesetzlich als eigene Kategorie definiert. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt für die angeschlossenen Module.

Technisch gesehen sind die relevanten elektrotechnischen Normen, vor allem die Steckersolar-Geräte Produktnorm DIN VDE V 0126-95, anzuwenden. 

Welche Regelungen sind heute schon anwendbar und welche nicht?

Die folgende Auflistung beschreibt die wichtigsten bereits erlaubten und die (noch) nicht nutzbaren Rahmenbedingungen für Verbraucher:innen und erläutert kurz den Zusammenhang. Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie im verlinkten Artikel.

✅ Heute erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung

Derzeit werden Steckersolar-Geräte angeboten, die einen 800 Watt Wechselrichter enthalten. Diese sind seit dem 1.12.2025 durch die Steckersolarnorm erlaubt.

✅ Heute erlaubt: Solarmodule bis 2.000 Watt Gesamtleistung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert Steckersolar-Geräte bis zu einer maximalen Modulleistung von 2.000 Watt. Bis zu dieser Leistung kann das Gerät vereinfacht bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Entscheidend hierbei ist, dass die Wechselrichterleistung bei maximal 800 Watt liegt, also nicht mehr Leistung in die Steckdose eingespeist werden kann.

✅ Heute erlaubt: Einspeisevergütung für Steckersolar-Geräte

Je nach konkreter Anwendung wird von einem Steckersolar-Gerät zwar der meiste oder fast der gesamte erzeugte Solarstrom gleich im Haushalt verbraucht, doch ein Teil wird auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Bis Ende 2022 war aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen, dass für die eingespeisten Kilowattstunden auch eine Einspeisevergütung nach EEG erhältlich ist.

Mit den erfolgten Änderungen von EEG und den steuerlichen Rahmenbedingungen ist es heute grundsätzlich theoretisch möglich, dass eine Einspeisevergütung auch für Steckersolar-Geräte ausbezahlt wird. In der Praxis erhält fast kein Steckersolar-Gerät eine Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom – aus zwei Gründen:

  • Bei alleiniger Anmeldung im Marktstammdatenregister werden die Geräte der Vergütungskategorie „unentgeltliche Abnahme“ zugeordnet – bei der nach Festlegung im Gesetz keine Vergütung gezahlt wird.
  • Bei den meisten älteren Geräten, die noch beim Netzbetreiber direkt angemeldet wurden, wurde in der Regel gleichzeitig im Rahmen der Anmeldung vom Betreiber auf die Vergütung verzichtet.
✅ Heute vorübergehend erlaubt: Rückwärtslaufender, alter Stromzähler

Wird ein Steckersolar-Gerät in einem Haushalt montiert, dessen Stromzähler noch kein Zweirichtungszähler ist, könnte (bei hoher Stromerzeugung und wenig Verbrauch) dieser Haushaltszähler rückwärts laufen. Seit Inkrafttreten des "Solarpakets I" (Mai 2024) wird ein Rückwärtslaufen des Zählers übergangsweise geduldet. Das betrifft jedoch nur die Zeit zwischen Anschaffung des Steckersolar-Gerätes und dem Zählertausch, der durch den Netzbetreiber erfolgt. Damit können Geräte immer direkt nach dem Kauf in Betrieb genommen werden.

✅ Heute möglich: vereinfachte Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Ein Steckersolar-Gerät muss bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Seit 1. April 2024 ist das vereinfacht möglich, unter www.marktstammdatenregister.de wurde im Anmeldeprozess ein neuer Menüpunkt „Steckerfertige Solaranlage“ eingefügt. Der neue Anmeldeprozess beschränkt sich neben den Angaben zum Betreiber auf nur fünf technische Angaben: Leistung der Module, Leistung des Wechselrichters, Standort, Inbetriebnahmedatum und Stromzählernummer.

✅ Heute möglich: Keine Anmeldung beim Netzbetreiber

Ein Steckersolar-Gerät muss jetzt nicht mehr beim lokalen Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Das wurde mit dem "Solarpaket I", das im Mai 2024 in Kraft getreten ist, festgelegt.

Übrigens: Der lokale Netzbetreiber erfährt auch ohne direkte Anmeldung von Ihrem Steckersolar-Gerät. Er erhält von der Bundesnetzagentur eine Kontrollmeldung über die Anmeldung beim Marktstammdatenregister.

✅ Heute teilweise möglich: Verwendung des Schuko-Steckers

Die VDE-Produktnorm schreibt einen speziellen „Einspeise-Stecker“ bei einer Leistung der Module von mehr als 960 Watt vor. Der haushaltsübliche Schuko-Stecker ist bei Leistungen, die darunter liegen, erlaubt. Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss dann das Steckersolar-Gerät entsprechend dem DGS-Sicherheitsstandard oder der Produktnorm (VDE 0126-95) über spezielle Wechselrichter verfügen, die über Sicherheitsschaltungen, eine entsprechende Isolationskoordination und eine ausreichend schnelle Abschaltung verfügen, falls der Stecker unbeabsichtigt gezogen wird. Alternativ ist auch ein Schuko-Stecker mit Schutzhülsen gestattet.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie für das Steckersolar-Gerät einen Förderzuschuss der Kommune, des Landkreises oder des Bundeslandes in Anspruch nehmen: Hier kann in den Förderbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des „Wieland“-Steckers enthalten sein.

✅ Heute möglich: Steckersolar-Geräte ohne Speicher gemäß Produktnorm

Die Produktnorm für Steckersolar-Geräte, die DIN VDE V 0126-95, gilt seit dem 1.12.2025 für Steckersolar-Geräte ohne Speicher. Hersteller und Prüflabore für Steckersolar-Geräte können jetzt entsprechend produzieren und prüfen. Produkte „gemäß VDE 0126-95“ sind vor allem im Hinblick auf ihre Sicherheit entsprechend den Normvorgaben hergestellt und geprüft.

❌ Heute noch nicht mit vereinfachter Anmeldung möglich: Steckersolar-Geräte mit Speicher

Die Produktnorm für Steckersolar-Geräte DIN VDE V 0126-95 gilt nur für Geräte ohne Speicher. Zur Entwicklung einer Produktnorm für Steckersolar-Geräte mit Speicher ist bereits ein Normungsgremium gegründet worden. Heute müssen Speicher auch für Steckersolar-Geräte von einem zugelassenen Elektriker beim Netzbetreiber angemeldet werden. Der Elektriker muss den Speicher auch anschließen.

✅ Heute möglich: Einsatz von Standard-Modulen auch in über 4 Metern Höhe

In einer Meldung vom Oktober 2023 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mitgeteilt, dass Solarmodule von Steckersolar-Geräten keine Bauprodukte sind. Damit sind besondere technische Vorgaben für Steckersolar-Geräte entfallen, wenn diese in einer Höhe von mehr als 4 Metern angebracht werden.

Trotz der Freigabe empfehlen wir, den Einsatz von Standardmodulen zu prüfen. Für eine Anwendung an einem hohen Balkon eignen sich auch Solarmodule aus Kunststoff, die teils kleiner und deutlich leichter sind als Standard-Module, die auch Glas enthalten.

✅ Ja: Privilegierung/vereinfachte Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG

Wer als Mieter:in oder Miteigentümer:in in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) ein Steckersolar-Gerät anbringen möchte, muss eine Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG einholen.

Seit Oktober 2024 gilt allerdings ein Gesetz, nach dem Steckersolar-Geräte „privilegiert“ sind. Durch die Privilegierung darf die Installation nur abgelehnt werden, wenn sie für die WEG oder Vermietende „unzumutbar“ wäre. Gleiches gilt derzeit zum Beispiel schon im Bereich von Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen.

✅ Heute möglich: Steckersolar-Geräte in Hausratversicherung

Laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) können Steckersolar-Geräte wie andere Hausgeräte in Versicherungsverträge der Hausratversicherungen aufgenommen werden. Beim eigenen Versicherer kann nachgefragt werden, ob das möglich ist. Dazu muss das Steckersolar-Gerät beim Versicherer gemeldet werden. Dabei sollten Sie eine Meldebestätigung anfordern und diese gut aufbewahren. Auch in die Haftpflichtversicherung sollte das Steckersolar-Gerät analog einbezogen werden.

✅ Heute möglich: Keine Anlagenzusammenfassung für Steckersolar-Geräte mit anderen PV-Anlagen

Im Rahmen der neuen Definition eines Steckersolar-Gerätes im EEG werden zukünftig ein Steckersolar-Gerät und eine größere PV-Anlage getrennt voneinander betrachtet (z.B. bei Abrechnung oder Leistungsgrenzen des EEG). Das Gesetz nimmt Steckersolar-Geräte von der sogenannten Anlagenzusammenfassung aus. Damit besteht auch nicht die Gefahr, dass in Mehrfamilienhäusern mehrere Steckersolar-Geräte, die zeitnah zueinander installiert werden, zu einer großen Anlage zusammengefasst werden müssen.

Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.

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