Nach fast 50 Jahren: endlich wieder Erdbeermarmelade in Deutschland

Pressemitteilung vom 03. Juni 2026

Ab dem 14. Juni 2026 gelten die neuen Regelungen für neu produzierte Fruchtaufstriche

Fruchtaufstriche, zum Beispiel aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen, dürfen in Deutschland künftig auch offiziell als „Marmelade“ verkauft werden. Hintergrund ist eine überarbeitete EU-Richtlinie, deren Vorgaben Deutschland zum 14. Juni 2026 in nationales Recht übernimmt. Zusätzlich zur neuen Bezeichnungsregel steigt der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt deutlich an. 

Erdbeermarmelade darf offiziell wieder so heißen

Im Jahr 1973 setzte England im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur EU durch, dass ausschließlich Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten die Bezeichnung „Marmelade“ tragen dürfen, alles andere sollte Konfitüre heißen. Umgangssprachlich hatte sich der Begriff Konfitüre allerdings nie durchgesetzt. Neue Vorschriften in der EU erlauben nun auch wieder für alle anderen Fruchtsorten den Begriff der Marmelade. Dass ein Begriff, der im alltäglichen Sprachgebrauch von jeher üblich ist, nun auch rechtlich wieder korrekt ist, begrüßt Silke Vollbrecht, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Künftig mehr Frucht in Marmeladen und Konfitüren

Mit der neuen Verordnung werden auch die Qualitätsanforderungen für Marmeladen und Konfitüren erhöht. Der vorgeschriebene Mindestfruchtanteil steigt deutlich: Bei Standardprodukten von bisher 350 auf mindestens 450 Gramm Früchte pro Kilo. Produkte mit der Bezeichnung „Extra“ müssen nun 500 statt 450 Gramm Früchte pro Kilo Fruchtaufstrich enthalten. „Damit sind Hersteller künftig verpflichtet, mehr Frucht und entsprechend weniger Zucker zu verwenden“, begrüßt Silke Vollbrecht.

Neue Regelungen: Option statt Pflicht

Ab dem 14. Juni 2026 gelten die neuen Regelungen für neu produzierte Fruchtaufstriche. Für bereits hergestellte Produkte gilt eine Übergangsfrist. Diese dürfen noch verkauft werden. Da die neuen Vorschriften zur Bezeichnung künftig begrifflich Marmelade und Konfitüre zulassen, sofern sie die Anforderungen an ihre Zusammensetzung erfüllen, wird vermutlich auch weiterhin beides in den Regalen zu finden sein. Ob Marmelade oder Konfitüre – die Qualitätsanforderungen sind die gleichen. Aber: Heißt das Produkt nur „Fruchtaufstrich“, sind bezüglich der Zusammensetzung keine gesetzlichen Anforderungen festgelegt. Wer beim Kauf eines Fruchtaufstrichs wissen möchte, wie viele Früchte enthalten sind, muss also einen genauen Blick in die Zutatenliste werfen.  

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