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Cumarin in Nahrungsergänzungsmitteln

Stand:
Cumarin ist in größeren Mengen lebertoxisch. Es kann in Nahrungsergänzungsmitteln mit Cassia-Zimt, Lavendel, Waldmeister oder Tonkabohnen enthalten sein.
Cumarin Formel Wirkung

Das Wichtigste in Kürze:
Achtung, kann der Gesudheit schaden

  • Cumarin ist ein natürlicher Aroma- und Duftstoff in vielen Pflanzen.
  • In größeren Mengen ist er gefährlich (toxisch) für die Leber.
  • Cumarin kann vor allem in Zimtkapseln enthalten sein. Bei höherer Dosierung ist eine Überschreitung der Tagesdosis für Cumarin möglich.
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Was ist Cumarin und worin ist es enthalten?

Cumarin (Kumarin) ist ein natürlicher Aroma- und Duftstoff, der in vielen Pflanzen (z.B. Lavendel) und damit auch in einigen Lebensmitteln enthalten ist. In höheren Konzentrationen kommt er in bestimmten Zimtsorten, Waldmeister, Tonkabohnen (Ersatz für Vanilleschoten) und in Nahrungsergänzungsmitteln, die entsprechende Pflanzen enthalten, vor. Aus toxikologischer Sicht gilt Cumarin als bedenklich, da es in Tierversuchen in hohen Dosen krebserregend wirkt, für den Menschen wurde ein erhöhtes Krebsrisiko bisher nicht nachgewiesen. Außerdem hemmen Cumarine den Vitamin-K-Stoffwechsel und nehmen damit Einfluss auf die Blutgerinnung.

In hohen Aufnahmemengen kann Cumarin Leberschäden, im Extremfall Hepatitis mit Leberversagen, verursachen. Bereits geringe Mengen des Stoffes können bei empfindlichen Personen zu Leberschäden führen, die allerdings reversibel sind.

Die Genotoxizität (Erbgut schädigende Wirkung) von Cumarin konnte nicht bestätigt werden.

2006 verunsicherten Zimtprodukte die Bevölkerung. Insbesondere der Cassia-Zimt, welcher auch in Zimtkapseln für Diabetiker:innen Verwendung findet, enthält größere Mengen lebertoxischen Cumarins. Daneben ist Cumarin auch in Waldmeister und Tonkabohnen (mexikanische "Vanille"), sowie in Lavendel, Steinklee,  Zimt- und Pfefferminzöl vorhanden. In kleinen Mengen ist Cumarin auch in Aprikosen, Brombeeren, Erdbeeren, Datteln, Kirschen sowie in Gartenkräutern wie Salbei, Dill und Kamille oder Zitronengras enthalten. Auch Tagetes (Studentenblume), deren Blätter zur Herstellung von Zeaxanthin oder Lutein genutzt werden, enthält Cumarin.

Coumarin (engl.) muss ab einem Gehalt von 0,001 Prozent zum Schutz für Duftstoff-Allergiker in der Deklaration von Kosmetika aufgeführt werden.

Wie kann ich mich schützen?

  • Von zimthaltigen Lebensmitteln geht bei normalen Verzehrgewohnheiten kein Gesundheitsrisiko aus. Dennoch sollten diese Produkte nicht auf Dauer in größerer Menge gegessen werden. Dies gilt vor allem für Kinder (max. 1/2 TL Zimt (=0,5 g) pro Tag).
     
  • Das im Handel befindliche Zimtpulver wird größtenteils aus Cassia-Zimt hergestellt. Dieser enthält deutlich höhere Mengen an Cumarin als die weniger gebräuchliche Sorte Ceylon-Zimt (Kaneel). Eine Deklaration der Zimtsorte ist nicht vorgeschrieben. Wer viel Zimt isst, sollte aus Vorsorge auf Ceylon-Zimt zurückgreifen. Aber Achtung: Zimt wird in anderen Sprachen als "Cannelle", "Kaneel", "Kanel" o.ä. bezeichnet, was keinen Rückschluss auf die Zimtart zulässt.
     
  • Um Verbraucher:innen vor möglichen Gesundheitsgefahren zu bewahren, darf Cumarin nicht als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden. Wohl dürfen aber Cumarin haltige Zutaten wie Cassia-Zimt, Waldmeister oder Tonka-Bohnen verwendet werden, sofern die Cumarin-Grenzwerte nicht überschritten werden.
     
  • Seien Sie vorsichtig mit der verwendeten Menge Waldmeister, wenn Sie selber Speisen zubereiten (nicht mehr als 3 Gramm pro Liter Flüssigkeit).
     
  • Tonkabohnen dürfen in Europa nur fermentiert/behandelt verkauft werden, da der Cumaringehalt sonst zu hoch wäre. Anstelle von Tonkabohnen – wobei diese nur als Gewürz eingesetzt  unproblematisch sind – können Sie echte Vanilleschoten verwenden.
     
  • Wenn Sie Nahrungs­ergänzungs­mittel auf Zimtbasis nehmen möchten, informieren Sie sich bitte hier: Zimtkapseln - positive Wirkung auf den Blutzuckerspiegel?

     

Was sagen die Grenzwerte?

Das Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA haben das gesundheitliche Risiko, das von Cumarin in Lebensmitteln ausgehen kann, bewertet und eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 0,1 mg/kg Körpergewicht abgeleitet. Der TDI-Wert stellt einen Richtwert dar, der die tolerierbare Menge eines Wirkstoffes beschreibt, die für einen Menschen bei lebenslanger täglicher Aufnahme als gesundheitlich unbedenklich gilt. Eine gelegentliche Überschreitung ist zwar unerwünscht, aber nicht unmittelbar gesundheitsgefährdend.

In der Aromen-Verordnung sind EU-weit geltende Grenzwerte festgelegt für Cumarin in verzehr­fertigen zimthaltigen Lebensmitteln, nicht jedoch für Zimt als Gewürz.

  • Traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist: 50 mg/kg
  • Frühstücksgetreideerzeugnisse einschließlich Müsli: 20 mg/kg
  • Feine Backwaren außer traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist: 15 mg/kg
  • Dessertspeisen: 5 mg/kg

 

Quellen:


Loew D; Hauer H; Koch E (2009): Differenzierte Risikobetrachtung: Cumarine in pflanzlichen Arzneimitteln. Pharmazeutische Zeitung online 07/2009

Phua DH, Zosel A; Heard K (2009): Dietary supplements and herbal medicine toxicities—when to anticipate them and how to manage them. International Journal of Emergency Medicine 2: 69–76

Bundesinstitut für Risikobewertung (2006): Verbraucher, die viel Zimt verzehren, sind derzeit zu hoch mit Cumarin belastet. Gesundheitliche Bewertung des BfR Nr. 043/2006 vom 16. 06.2006 (abgerufen am 20.07.2023)

Bundesinstitut für Risikobewertung (2006): Hohe tägliche Aufnahmemengen von Zimt: Gesundheitsrisiko kann nicht ausgeschlossen werden Gesundheitliche Bewertung Nr. 044/2006 des BfR vom 18.08.2006 (abgerufen am 20.07.2023)

Bundesinstitut für Risikobewertung: Fragen und Antworten zu Cumarin in Zimt und anderen Lebensmitteln Aktualisierte FAQ vom 27. September 2012 (abgerufen am 20.07.2023)

AGES: Cumarin. Stand: 28.09.2022 (abgerufen am 20.07.2023)

Aromen-Verordnung (EG) 1334/2008, Anhang III, Teil A und B, Fassung vom 21.03.2023

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