Ihre Erfahrungen sind wichtig!
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.
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Das Wichtigste in Kürze:
Vertrag ist Vertrag – dieser alte Grundsatz gilt auch in Corona-Zeiten. Doch immer wieder melden sich Freizeitsportler:innen bei den Verbraucherzentralen, weil sie Vertragsärger mit ihrem Fitnessstudio haben. In mehreren Fällen während der Corona-Pandemie hatten die Mitglieder ihre laufenden Verträge fristgerecht zum jeweiligen Vertragsende gekündigt. Die Studios bestätigten die Kündigung dann jedoch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt.
Das ist aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht in Ordnung. Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste.
Ein weiterer Punkt: Manche Studios erhoben weiterhin Mitgliedsbeiträge, obwohl sie geschlossen waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Mai 2022 entschieden, dass ein Fitnessstudio vom Bankkonto abgebuchte Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder zurückzahlen muss, wenn sie nicht mit einer "Gutschrift über Trainingszeiten" einverstanden sind. Da aufgrund der Corona-Pandemie die Nutzung von Fitnessstudios unmöglich war, konnte der Vertragszweck nicht erreicht werden, mit der Folge, dass dann auch keine Zahlung der monatlichen Beiträge geschuldet ist. Mehr zum Verfahren mit dem Aktenzeichen XII ZR 64/21 lesen Sie auf der Seite des BGH.
Auch die SuperFit-Sportstudios in Berlin und Potsdam hatten während der neunmonatigen, pandemiebedingten Schließung weiterhin Mitgliedsbeiträge kassiert. Aus diesem Grund hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin im November 2021 eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Die SuperFit Sportstudios beugten sich nun dem Druck der Musterfeststellungsklage und haben die Rechtsposition des vzbv anerkannt. Am 29. August 2022 erließ das Kammergericht Berlin sein Urteil. Verbraucher:innen mussten während der Schließzeiten grundsätzlich keine Beiträge zahlen. Außerdem durfte das Fitnessstudio nicht einfach Verträge um die Dauer der Schließung verlängern.
Ihre Kündigung muss fristgerecht beim Studio eingehen. Das bedeutet, die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist müssen Sie einhalten. Auch sollten Sie den Eingang der Kündigung nachweisen können. Das geht, in dem Sie sie per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht verschicken. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollten Sie in jedem Fall die Zahlungen einstellen bzw. den Bankeinzug widerrufen. Zahlen Sie per Lastschrift, können Sie gegenüber dem Fitnessstudio nicht nur die Kündigung erklären, sondern sollten ihm auch schreiben, dass Sie die Einzugsermächtigung widerrufen. Bucht das Fitnessstudio trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge ab, können diese dann über die eigene Bank zurückgeholt werden.
Schon das Amtsgericht Hamburg hatte in einem Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9 C 95/21) bestätigt, dass Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, wenn ihr Fitnessstudio wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen ist. Geklagt hatte ein Hamburger, der wegen des Lockdowns seine Beiträge nicht gezahlt hat. Auch hier war der Studiobetreiber mit einem Inkassounternehmen gegen das Mitglied vorgegangen – unrechtmäßig, wie das Amtsgericht entschied. Das Amtsgericht Papenburg war schon am 18. Dezember 2020 der gleichen Ansicht. Dessen Urteil ist inzwischen vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden (siehe oben).
Sind die Beiträge aber bereits bezahlt und beim Studio eingegangen, dann gilt unter Umständen das sogenannte Gutscheingesetz. Hiernach musste das Studio die Beiträge nicht sofort zurückzahlen, sondern konnte einen Wertgutschein ausstellen. Darauf weist auch der BGH in seinem Urteil hin. Seit dem 1. Januar 2022 können Sie sich diesen Gutschein jedoch auszahlen lassen, soweit Sie ihn noch nicht eingelöst haben. Hierzu können Sie diesen Musterbrief verwenden.
Verlängert das Fitnessstudio einseitig die Vertragsdauer um die Zeit, in der das Studio geschlossen war, ist dies nach Ansicht des BGH nicht zulässig (Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21). Diese Ansicht der Verbraucherzentralen hat der BGH also bestätigt. Eine solche Verlängerung ist vielmehr nur im Einvernehmen mit den Verbraucher:innen möglich.
Einige Gerichte haben in der Vergangenheit solche Vertragsanpassungen zwar für zulässig erklärt. Dieser Auffassung hat der BGH jedoch eine klare Absage erteilt. Eine Erklärung dafür liefert das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Wenn Ihr Studio eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die Corona-Monate anbietet, so können Sie solche Lösungen durchaus akzeptieren, wenn dies für Sie möglich und auch sinnvoll ist. Der Bundesgerichtshof hat nun aber abschließend klargestellt, dass Sie dies nicht müssen und zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern können. Hierfür können Sie unseren Musterbrief verwenden.
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.