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Bundesgerichtshof zeigt Richtung bei Zinsberechnung durch Sparkassen auf

Pressemitteilung vom
Brandenburger Prämiensparer:innen benötigen weiter Geduld

Im jahrelangen Streit um die Auszahlung von Zinsen durch Sparkassen bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom heutigen Dienstag den von den Oberlandesgerichten Dresden und Naumburg festgelegten Referenzzins. Verbraucherschützer:innen aus Brandenburg sehen das Urteil als Bekräftigung ihrer Ansicht, dass für langfristige Sparverträge auch langfristige Referenzzinsen zu verwenden sind und sehen sich gestärkt für die Verfahren gegen Brandenburger Sparkassen.

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Jahrelanger Streit um Zinsberechnung

Seit 20 Jahren bemängeln Gerichte fehlende oder intransparente Regelungen der Banken zu Zinsanpassungen in variabel verzinsten Sparverträgen mit Verbraucher:innen. Trotzdem verweigern immer noch unzählige Banken faire Regeln. Verbraucherzentralen führen deshalb mehr als ein Dutzend Musterprozesse gegen Sparkassen. Sie wollen eine faire Anpassung der Verbraucherverträge und damit eine Grundlage für Nachzahlungen schaffen. Die bisherigen Urteile mehrerer Oberlandesgerichte in den Musterverfahren können als Teilerfolge gelten.

Richtungsweisendes BGH-Urteil

Die beiden am heutigen Dienstag ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23) sind richtungsweisend für die Zinsberechnung der unbefristeten und inzwischen mehrheitlich durch die Sparkassen gekündigten Prämiensparverträge.

Die Ostsächsische Sparkasse Dresden und die Saalesparkasse haben bei der Nachberechnung der Zinsen nun den Referenzzinssatz für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von acht bis 15 Jahren anzuwenden. Geklagt hatten im Falle der Ostsächsischen Sparkasse Dresden die Verbraucherzentrale Sachsen und im Falle der Saalesparkasse der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Ausstehende Urteile gegen Brandenburger Sparkassen

Zwei Verfahren der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) gegen die Sparkassen Barnim und Spree-Neiße laufen noch, ebenfalls ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland. In den beiden Musterklagen der VZB war das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit seinen Urteilen im Mai 2024 den Verbraucherschützer:innen gefolgt, die eine wirksame Zinsanpassung für die Sparer:innen eingefordert hatte.

Kritisch sah die VZB allerdings die vom Gericht vorgesehene Ausgestaltung dieser Anpassung, die ihrer Ansicht nach die Langfristigkeit der Sparverträge nicht angemessen berücksichtigt. Daher ist auch die VZB vor den BGH gezogen und fühlt sich durch die heutigen Urteile bestärkt. Brandenburger Prämiensparer:innen benötigen jedoch weiter Geduld. Urteile erwartet die Verbraucherzentrale erst im kommenden Jahr.

Weitere Informationen

www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/sparkassen/musterklagen

www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/presse-bb/verbraucherzentrale-brandenburg-zieht-fuer-faire-zinsen-vor-bundesgerichtshof-95720

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.